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Begründende Verpflichtung

§ 193 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Die Aufgaben der Integrationsfachdienste sind in § 193 Absatz 1 SGB IX wie folgt beschrieben:

Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) durch Dritte beteiligt werden, indem sie die schwerbehinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln sowie die Arbeitgeber informieren und beraten.

§ 193 Absatz 2 SGB IX benennt sowohl die einzelnen Aufgaben – von der Diagnostik und der Arbeitsplatzakquise über die Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt, die Vermittlung bis hin zur Krisenintervention, Nachbetreuung, Leistungsbeantragung – als auch die Aufgabenfelder – vom Übergang von der Schule in den Beruf über die berufliche Ausbildung, die Einarbeitung bis zur Begleitung am konkreten Arbeitsplatz.

Diese sind:

  • die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten Menschen zu bewerten und einzuschätzen und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in enger Kooperation mit den schwerbehinderten Menschen, dem Auftraggeber und der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung oder Rehabilitation zu erarbeiten,

  • die Bundesagentur für Arbeit auf deren Anforderung bei der Berufsorientierung und Berufsberatung in den Schulen einschließlich der auf jeden einzelnen Jugendlichen bezogenen Dokumentation der Ergebnisse zu unterstützen,

  • die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter Jugendlicher zu begleiten,

  • geeignete Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen,

  • die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten,

  • die schwerbehinderten Menschen, solange erforderlich, am Arbeitsplatz oder beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu begleiten,

  • mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und zu beraten,

  • eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung durchzuführen sowie

  • als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären,

  • in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern die für den schwerbehinderten Menschen benötigten Leistungen zu klären und bei der Beantragung zu unterstützen.

Ist die Rentenversicherung für die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung (§ 44 SGB IX) zuständig, kann diese auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung der Rehabilitationsträger und der BIH vom 11.12.2019 während der Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung auch einen Integrationsfachdienst beauftragen. Voraussetzung ist in diesen Fällen ein eigenständiges LTA-Verfahren beim Rehabilitationsträger.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Siehe auch Absatz 3 „Kernprozesse“.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

Im Rheinland sind die Integrationsfachdienste (IFD) regelmäßig im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auch mit Schulungen und Informationsveranstaltungen im Sinne des § 185 Absatz 2 Satz 6 SGB IX beauftragt.

Darüber hinaus gibt es Vereinbarungen, welche die IFD-Aufgaben des § 193 Absatz 2 SGB IX für bestimmte im Gesetz genannte oder weitere Zielgruppen konkretisieren oder über das im Gesetz dargestellte Aufgabenspektrum hinausgehend erweitern.

Die Vereinbarungen über weitere Zielgruppen (behinderte oder von Behinderung bedrohte Beamte), für die der IFD im Rahmen seiner Aufgabenstellung im Schwerpunkt Sicherung in Nordrhein-Westfalen tätig werden kann, sind:

  • Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Integrationsämtern des Landschaftsverbandes Rheinland und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe,

  • Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Integrationsämtern des LVR und LWL.

Vereinbarungen über eine Erweiterung der im § 192 Absatz 2 SGB IX benannten IFD-Zielgruppen und IFD-Aufgaben nach § 193 SGB IX sind:

  • Vereinbarung der Landesakteure zur Umsetzung von STAR im Rahmen des Landesvorhabens „Kein Abschluss ohne Anschluss – KAoA“:
    STAR stellt im Rahmen des Landesvorhabens KAoA sicher, dass in NRW alle Schüler*innen mit wesentlichen Behinderungen (siehe Kapitel 2.1.2) Zugang zu einer ihre Bedarfe berücksichtigenden vertieften Berufsorientierung erhalten. Damit wird der Aufgabenkatalog des IFD um Maßnahmen der vertieften Berufsorientierung und Übergangsbegleitung erweitert.

  • Landschaftsverbandsinterne Verwaltungsabsprachen mit den Fachbereichen Eingliederungshilfe-Inklusionsamt zur Umsetzung und Erweiterung des gesetzlichen Budgets für Arbeit gemäß § 61 SGB IX unter den Namen „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion“:
    Im Rahmen des Programms „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion“ wird der Aufgabenkatalog der IFD um Tätigkeiten der Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt für schwerbehinderte und/oder wesentlich behinderte Personen, die im Arbeitsbereich einer WfbM bzw. eines anderen Leistungsanbieters beschäftigt sind, erweitert. Darüber hinaus kann im Rahmen dieser Programme auch eine Berufsbegleitung (Anleitung und Begleitung) für Personen mit einer wesentlichen Behinderung zu den IFD-Aufgaben hinzukommen. 

Neben landesweit geltenden Vereinbarungen über eine Erweiterung der IFD-Zielgruppen und IFD-Aufgaben gibt es Programme, welche nur für den LVR-Verbandsbereich Gültigkeit haben. Diese können jederzeit durch weitere – zeitlich befristete Modellprojekte – erweitert oder geändert werden.

Für den LVR gilt folgende Erweiterung der IFD-Aufgaben und -Zielgruppen:

  • LVR-interne Absprache mit dem Fachbereich Eingliederungshilfe über die IFD-Beteiligung im Programm „Zuverdienst“ der Eingliederungshilfe.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Dokumente mit Gültigkeit in NRW:

  • Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Integrationsämtern des Landschaftsverbandes Rheinland und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, Stand: 01.07.2014; interner Link auf Rahmenvereinbarung Justizverwaltung NRW

  • Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Integrationsämtern des LVR und LWL, Stand:  01.04.2016; interner Link auf Rahmenvereinbarung Finanzverwaltung NRW

  • Vereinbarung der Landesakteure zur Umsetzung von STAR im Rahmen des Landesvorhabens „Kein Abschluss ohne Anschluss – KAoA“ (Verwaltungsvereinbarung KAoA-STAR, Stand: August 2020); interner Link auf Verwaltungsvereinbarung KAoA-STAR

 

Dokumente des LVR:


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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