2.3.1 Örtliche Zuständigkeit
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Die regionale Zuständigkeit der IFD ist im Grundvertrag zur Beauftragung der IFD nach §§ 109 SGB IX a.F. mit freien Trägern in Anlehnung an die Arbeitsagenturbezirke im Land Brandenburg (Cottbus, Frankfurt (Oder), Potsdam, Eberswalde und Neuruppin) sowie für einen landesweit tätigen IFD für blinde und sehbehinderte Menschen geregelt.
Im Bereich Fachdienst Hörbehinderte ist durch die Fachberater*innen „Hören“ standortübergreifend im Einzelfall zur Abklärung technischer Ausstattung des Klienten die Fachberatung „Hörbehindertentechnik“ einzubeziehen.
Entsprechend erfolgt auch die Zuordnung der Zuständigkeit der IFD für die Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg. Ausnahmeregelung sind in Absprache mit der Koordination möglich. Länderübergreifende Maßnahmen sind zusätzlich mit der Koordination des betreffenden Bundeslandes und dem dort zuständigen IFD abzusprechen.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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Die Dokumentation erfolgt im Klientenverwaltungsprogramm 3In.
- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.