2.1.2 Zielgruppen, Personenkreis

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Länderspezifische Anforderungen

Neben den im § 192 Absätze 2 bis 4 SGB IX benannten Zielgruppen sind durch landesspezifische Vereinbarungen bestimmte Zielgruppen erweitert bzw. konkretisiert worden für die der Integrationsfachdienst (IFD) im Auftrag der Inklusionsämter oder anderer Landesakteure regelhaft tätig werden kann.
Dies sind:

  • behinderte oder von Behinderung bedrohte Beamte
    (Landesvereinbarungen mit der Justiz- und der Finanzverwaltung NRW)

  • Schülerinnen und Schüler mit anerkannter Schwerbehinderung gemäß § 2 Absatz 2 SGB IX und/oder einem über ein AO-SF-Verfahren festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten

    • Geistige Entwicklung,

    • Körperliche und motorische Entwicklung,

    • Hören und Kommunikation,

    • Sehen,

    • Sprache,

    sowie Schülerinnen und Schüler mit einer fachärztlich diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung.
    Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkten Lernen und Emotionale und soziale Entwicklung können über KAoA-STAR begleitet werden, wenn eine Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 vorliegt. (Vereinbarung der Landesakteure zur Umsetzung von KAoA-STAR in Nordrhein-Westfalen).

Die landschaftsverbandsspezifischen Richtlinien zur Durchführung des LVR-Budgets für Arbeit/LWL-Budgets für Arbeit erweitern die in § 192 Absatz 2 Nummer 2 SGB IX dargestellte Zielgruppe der schwerbehinderten Menschen nach zielgerichteter Vorbereitung durch eine WfbM in Verbindung mit §§ 61 und 185 Absatz 3 Nummer 6 SGB IX um die Zielgruppe der Beschäftigten im Arbeitsbereich einer WfbM bzw. eines anderen Leistungsanbieters mit einer wesentlichen Behinderung nach §§ 53 ff SGB XII.

Für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe gilt zudem folgende Erweiterung der IFD-Zielgruppen:
Das LWL-Konzept für den Bereich Übergang Psychiatrie erweitert die in § 192 Absatz 3 SGB IX benannte Zielgruppe um Menschen mit psychischen Erkrankungen und Behinderungen, die für ihre berufliche Reintegration eine umfassende Unterstützung und Begleitung benötigen, sofern für diese die Notwendigkeit der Entwicklung einer beruflichen Perspektive besteht.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Dokumente mit Gültigkeit in NRW:

  • Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Integrationsämtern des Landschaftsverbandes Rheinland und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, Stand: 01.07.2014

  • Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Integrationsämtern des LVR und LWL, Stand: 01.04.2016

  • Vereinbarung der Landesakteure zur Umsetzung von STAR im Rahmen des Landesvorhabens „Kein Abschluss ohne Anschluss – KAoA“ (Verwaltungsvereinbarung KAoA-STAR, Stand: August 2020)

 

Dokumente des LVR:

  • Landschaftsverbandsinterne Verwaltungsabsprachen mit den Fachbereichen Eingliederungshilfe-Inklusionsamt zur Umsetzung und Erweiterung des gesetzlichen Budgets für Arbeit gemäß § 61 SGB IX unter den Namen „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion“

  • Richtlinien „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion, Stand: Dezember 2021

  • Interne Umsetzungshilfe über die IFD-Beteiligung im Rahmen des Programms „Zuverdienst“

 

Dokumente des LWL:

  • Landschaftsverbandsinterne Verwaltungsabsprachen mit den Fachbereichen Eingliederungshilfe-Inklusionsamt zur Umsetzung und Erweiterung des gesetzlichen Budgets für Arbeit gemäß § 61 SGB IX unter den Namen „LWL-Budget für Arbeit“

  • Richtlinien „LWL-Budget für Arbeit“, Stand: 06.10.2017

  • Interne Handlungsleitlinie über die IFD-Beauftragung im Rahmen des LWL-Programms „Zuverdienst“

  • Interne Vereinbarung über die IFD-Beauftragung im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes

  • Konzept „Übergang Psychiatrie“, Stand: Oktober 2014


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.