3.5 Maßnahmen zur Qualitätssteuerung

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Länderspezifische Anforderungen

Individuelle Unterstützungsprozesse

Aufgrund der oftmals sehr differenzierten Fragestellungen ist es erforderlich, maßgeschneiderte Lösungen gemeinsam mit dem behinderten Menschen und ggf. weiteren Beteiligten (z. B. Arbeitgeber, WfbM, Schule, andere Auftraggeber etc.) zu erarbeiten.

Da das Ziel des individuellen Unterstützungsprozesses durch den Auftraggeber bereits festgelegt ist, wird gemeinsam erarbeitet, welche Schritte sinnvoll erscheinen, um dieses Ziel zu erreichen.

Das schriftliche Festhalten dieser gemeinsam erarbeiteten Lösung im Einzelfall in der „gemeinsamen Aufgabenplanung“ erlaubt die eigene Überprüfung der Ziele und damit die Selbstreflexion der Fachkräfte, damit die eigene Arbeit permanent verbessert werden kann.

In der „gemeinsamen Aufgabenplanung“ wird festgelegt (und im Indikationsfeld „Zielvereinbarung/Verlauf“ festgehalten), welcher der Beteiligten welche Schritte durchführt. Um die Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter Menschen maximal zu unterstützen, werden diese hierbei im Rahmen ihrer Möglichkeiten einbezogen.

Im Schwerpunkt Übergang Schule-Beruf wird die „gemeinsame Aufgabenplanung“ in der Berufswegekonferenz erarbeitet. Hier wird auch die Durchführung der Standardelemente geplant (siehe Kapitel 3.2.4).

Um diese Vereinbarung für alle Beteiligten verständlich zu halten, gilt allgemein:

  • So viele Details wie nötig, so wenige Details wie möglich.

  • Die Schritte werden aktiv formuliert („mit dem Arbeitgeber sprechen“ anstatt „Arbeitgebergespräche“).

  • Die chronologische Reihenfolge wird eingehalten (wenn vorhanden).

Diese gemeinsame Aufgabenplanung ist Bestandteil aller Berichte und wird daher von der Datendokumentationssoftware in diese eingemischt.

Die Anforderungen aus dem Kapitel Dokumentation bezüglich der anderen Indikationsfelder sind ebenfalls zu beachten (siehe Kapitel 2.4.2).

Die Ausführung der Leistungen im Rahmen der individuellen Unterstützungsprozesse sind jeweils in den entsprechenden Kapiteln detailliert beschrieben.

Siehe hierzu Kapitel

  • 3.2.1 Sicherung,

  • 3.2.2 Vermittlung,

  • 3.2.3 Übergang WfbM-allgemeiner Arbeitsmarkt,

  • 3.2.4 Übergang Schule-Beruf,

  • 3.2.5 Aufgaben nach § 193 Absatz 2 SGB IX (Kapitel 3.2.5.1 – 3.2.5.10).

 

Information und Beratung der Arbeitgeber

Sofern die Information und Beratung des Arbeitgebers einem individuellen Unterstützungsprozess zuzuordnen ist, sind die Ausführungen der Leistungen jeweils den einschlägigen Kapiteln zu entnehmen. Dies trifft insbesondere auf folgende Kapitel zu:

  • 3.2.5.7 Information der Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung
    und

  • 3.2.5.9 Ansprechpartner für Arbeitgeber und Leistungen abklären.

„Baustelle“

Die Maßnahmen zur Qualitätssteuerung des Kernprozesses „Information und Beratung der Arbeitgeber“ im Rahmen der Beteiligung der IFD als einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber (§ 185a SGB IX) werden durch das LVR-Inklusionsamt zu einem späteren Zeitpunkt konkretisiert.

 

Beteiligung im Verwaltungsverfahren

Die Ausführung der Leistungen in der Beteiligung im Verwaltungsverfahren sind in den Kapiteln 3.4.1 „Fachdienstliche Stellungnahmen“ und 3.4.3 „Einschaltung des IFD im Kündigungsschutzverfahren“ detailliert beschrieben.

 

Anforderungen an die IFD im Rheinland

Um die Datenqualität und die Güte der Dokumentation der Fachkräfte sicherzustellen, prüft die Fachaufsicht monatlich und nach Stichprobe die in KlifdWeb eingepflegten Daten. Dabei ist die „Arbeitshilfe zur Auswertung und Überprüfung“ zu beachten.

Im Rahmen der Dokumentation der Einzelfallarbeit der IFD kommt den Berichten eine zentrale Funktion zu:

Die Berichte, vor allem die Berichtsfelder werden von der Fachaufsicht hinsichtlich folgender Punkte überprüft:

  • Formale Aspekte:

    • Kurz und prägnant,

    • verständlich und nachvollziehbar,

    • ohne Redundanzen,

    • Anforderungen des allgemeinen Schriftverkehrs.

  • Inhaltliche Aspekte:

    • Zielgruppenzugehörigkeit

      • Eingangsvoraussetzungen (z. B. Arbeitsplatz, Nachweis der Behinderung),

      • besonderer Bedarf (z. B. nach § 192 Absatz 2 SGB IX).

    • Durchführung der Betreuung gemäß

      • dem QM-System KASSYS,

      • den anerkannten Standards von Beratung.

    • Beteiligung aller notwendigen Kooperationspartner

Bei ungenügenden Anfangsberichten kann in Absprache mit der IFD-Koordination des LVR-Inklusionsamtes der Anfangsbericht in KlifdWeb gelöscht werden und der Fachkraft damit Gelegenheit gegeben werden, die Berichtsfelder zu korrigieren.

Es sind geeignete Maßnahmen mit der IFD-Koordination abzustimmen, damit jede Fachkraft die Berichtsfelder so ausfüllt, dass sie den oben angegebenen Kriterien genügen.

Die Fachaufsicht überprüft jede fachdienstliche Stellungnahme, ob diese nach dem jeweils gültigen Leitfaden des LVR-Inklusionsamtes erstellt wurde. Wenn diese nicht den Anforderungen des jeweiligen Leitfadens entspricht, wird diese zur erneuten Bearbeitung an die Fachkraft zurückgegeben.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Dokumente des LVR

  • KlifdWeb 4.0 Arbeitshilfe zur Auswertung und Überprüfung, Stand: 16.04.2015 (nicht öffentlich)


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.