2.2.4 Unterstützte Beschäftigung

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Länderspezifische Anforderungen

Individuelle betriebliche Qualifizierung (InbeQ)

Die IFD im Rheinland werden nicht im Rahmen der individuellen betrieblichen Qualifizierung auf der Grundlage einer länderspezifischen Regelung beteiligt.

 

Berufsbegleitung

Grundlage des Übergangs von der individuellen betrieblichen Qualifizierung zur Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützen Beschäftigung ist die Rahmenvereinbarung zwischen der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen und dem LWL-Inklusionsamt Arbeit sowie dem LVR-Inklusionsamt zur Optimierung des Übergangs von der individuellen betrieblichen Qualifizierung zur Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützen Beschäftigung.

Im Rheinland beauftragt das LVR-Inklusionsamt den IFD im Einzelfall schriftlich in der Regel für 6 Monate mit der Berufsbegleitung von schwerbehinderten und gleichgestellten Absolventinnen/Absolventen (§ 2 SGB IX) der Phase „Individuelle betriebliche Qualifizierung“ nach dem Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Die Berufsbegleitung wird hierbei im Rahmen der durch das LVR-Inklusionsamt beim Auftragnehmer vorgehaltenen und finanzierten Fachkraftstellen sichergestellt. Eine separate Abrechnung dieser Betreuungsleistung entfällt.

Der beauftragte IFD stellt die Berufsbegleitung als prozessorientierte Unterstützung des Menschen mit Behinderung und seines Arbeitgebers auf der Grundlage seiner Aufgaben nach § 193 Absatz 1 und 2 SGB IX sicher (siehe in den KASSYS-Kernprozessen das Kapitel „3.2.1 Sicherung“ und die einschlägigen Kapitel „3.2.5.1 bis 3.2.5.10 im Rahmen der Aufgaben nach § 193 Absatz 2 SGB IX“).

Im Rahmen seiner Beauftragung erhebt der IFD insbesondere den ggf. weiteren Bedarf an fachlichen und finanziellen Leistungen, um das Beschäftigungsverhältnis im Anschluss an die Probezeit langfristig zu sichern.

Die Beauftragung zur Berufsbegleitung umfasst auch einen Auftrag zur Bedarfsprüfung einer weiteren Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3 SGB IX.

Das Ergebnis der Bedarfsprüfung wird dem LVR-Inklusionsamt zum Ende der Beauftragung in Form eines Zwischenberichts (bei festgestelltem Bedarf der Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3 SGB IX) oder eines Endberichts (bei festgestelltem Bedarf der psychosozialen Betreuung nach § 185 Absatz 2 SGB IX) mitgeteilt.

Im Rahmen des konkludenten Verfahrens wird die weitere Betreuung durch den IFD unmittelbar gemäß dem erhobenen Bedarf begonnen und in KlifdWeb dokumentiert (siehe Kapitel 2.2.1).

Wenn das LVR-Inklusionsamt nicht innerhalb von 6 Wochen nach dem Antrag widerspricht, gilt der IFD als beauftragt.

Der IFD macht sein Angebot im Schwerpunkt der Berufsbegleitung beim regional zuständigen InbeQ-Träger bekannt (siehe Kapitel 2.3.5). 

Er informiert diesen auch über die Möglichkeit seiner Beauftragung durch den zuständigen Rehabilitationsträger auf der Grundlage der Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste“, sofern bei Absolventinnen/Absolventen der Phase „Individuelle betriebliche Qualifizierung“ ohne festgestellte Schwerbehinderung oder Gleichstellung der erkennbare Bedarf einer Berufsbegleitung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses vorliegt. 


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Dokumente mit Gültigkeit in NRW:

  • Rahmenvereinbarung zwischen der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit und dem Integrationsamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe sowie dem Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland zur Optimierung des Übergangs von der individuellen betrieblichen Qualifizierung (InbeQ) zur Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung (UB) nach § 38a Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), Stand: 01.03.2016


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.