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Begründende Verpflichtung

§ 195 Absatz 1 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Um die Aufgaben nach § 193 SGB IX erfüllen zu können, hat der Träger des Integrationsfachdienstes diesen personell angemessen auszustatten. Neben einer fundierten Grundqualifikation (siehe Kapitel 2.3.3.1) ist eine kontinuierliche Qualifizierung der Fachkräfte eine zwingende Notwendigkeit, um den Anforderungen, die an den Integrationsfachdienst gestellt werden, gerecht zu werden.

Die Qualifizierung der Fachkräfte hat ziel- und aufgabenbezogen und somit arbeitsbegleitend und kontinuierlich zu erfolgen. Fortbildungen müssen dementsprechend auf die vorgefundenen und sich verändernden Rahmenbedingungen des Tätigkeitsfeldes zugeschnitten sein.

Die Konzeption und Abstimmung von Qualifizierungsmaßnahmen gehören zur Strukturverantwortung des Integrationsamtes.

Konzeptionell sind bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die Vorgaben des Integrationsamtes und anderer Leistungsträger zu berücksichtigen. Daneben sind die Vorgaben des Trägers sowie die Wünsche der Fachkräfte im Fortbildungskonzept des Trägers zu verankern. Die Nachweispflicht liegt beim Träger des Integrationsfachdienstes.

Im Sinne eines umfassenden Qualitätsverständnisses ist neben anderen Größen (Ziel- und Prozessorientierung, Ressourcenorientierung etc.) die Mitarbeiterzufriedenheit eine wichtige Größe. Geeignete Bildungsmaßnahmen dienen einer Stabilität und Entwicklung der Fachkräfte.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen werden bundesweit durch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) und durch weitere Institutionen sowie regional angeboten und weiterentwickelt.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

Die Anforderungen sind in folgenden Dokumenten geregelt und detailliert ausgeführt:

  • Rahmenvereinbarung über die Leistungen der Integrationsfachdienste in Hessen (§§ 192 ff. SGB IX); Punkt 4.1 (Personelle Ausstattung) i. V. m. Punkt 6.1 (Erstattungsfähige Aufwendungen)

  • Anlage 1 (Modulkatalog) zur Rahmenvereinbarung; Modul

  • Fachliche Anforderungen zur Dokumentation mit IFDoQu

Deren jeweils gültige Fassungen sind im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt.

Durch die zwischen dem LWV-Integrationsamt und dem Träger des Integrationsfachdienst geschlossenen Dienstleistungsvereinbarung garantiert der Träger, dass qualifiziertes Personal für die Übernahme der Aufgaben zur Verfügung steht.
Der Träger zeichnet auch verantwortlich dafür, dass die Mitarbeitenden des IFD regelmäßig fachspezifische Weiterbildungen besuchen.
Im Rahmen der Jahresgespräche weist der Träger die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nach.

Für Fachberatende im Bereich Hörbehinderung gibt es spezifische Fortbildungsangebote bundesweit sowie Thementage in Hessen.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Anlassbezogen werden durch das LWV-Integrationsamt für spezifische Themen Veranstaltungen (Fortbildungen, Workshops etc.) angeboten.
Über diese werden die Integrationsfachdienste jeweils gesondert informiert.


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.

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