§ 195 Absatz 1 Nummer 4 SGB IX
§ 30a Bundeszentralregistergesetz
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
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Ein Integrationsfachdienst muss rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich eigenständig sein.
·Die rechtliche Eigenständigkeit liegt vor, wenn der Integrationsfachdienst in der Rechtsform einer juristischen Person geführt wird und das Ziel verfolgt, den in § 192 Absätze 2 bis 4 SGB IX bezeichneten Personenkreis bei der Verwirklichung der Teilhabe am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) zu unterstützen.
Die organisatorische und wirtschaftliche Eigenständigkeit liegt vor, wenn der Träger die Aufgaben und die Finanzen des Integrationsfachdienstes von den übrigen Aufgaben organisatorisch getrennt darstellt und wahrnimmt (z. B. in einer eigenen Abteilung oder Unterabteilung). Bei der Bewertung der Eigenständigkeit wird dem Grundgedanken gefolgt, dass der Integrationsfachdienst von einem außenstehenden Dritten als eigenständiger Dienstleister wahrgenommen wird.
Die Geschäftsführung des Trägers ist verantwortlicher Ansprechpartner für die Leistungsträger. Dem Träger obliegt die Einrichtung und Organisation des Dienstes.
Der Träger des Integrationsfachdienstes führt die Dienstaufsicht über die Fachkräfte des Integrationsfachdienstes. Regelungen zur fachlichen Aufsicht beim Träger erfolgen durch das jeweilige Integrationsamt.
Die organisatorischen Aufgaben und die Binnendifferenzierung sind schriftlich festzuhalten.
In Abstimmung mit dem Integrationsamt kann ggf. eine vom Träger bestellte Teamleitung oder Koordination zur Organisation der internen Arbeitsabläufe sowie der Abstimmungs- und Beauftragungsprozesse eingesetzt werden. Die Regelungen hierzu erfolgen länderspezifisch.
Der IFD-Träger/-verbund hat sicherzustellen, dass auf allen Ebenen (Dienstaufsicht, fachliche Aufsicht, Fachkräfte) die Vertretung zu jedem Zeitpunkt sichergestellt ist.
Der Träger des Integrationsfachdienstes muss über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden Personenkreis (§ 192 Absatz 2 SGB IX) verfügen sowie arbeitsmarktbezogene Kenntnisse vorweisen. Für zielgruppenspezifische und arbeitsmarktbezogene Kenntnisse können Erfahrungen aus dem Bereich der beruflichen Rehabilitation von Vorteil sein.
Der Träger hat sicherzustellen, dass für Fachkräfte im Integrationsfachdienst, die durch Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Kontakt zu Minderjährigen haben (siehe z. B. 3.2.4 Übergang Schule-Beruf, 3.2.5.2 Unterstützung bei der Berufsorientierung und Beratung in Schulen, 3.2.5.3 Begleitung der betrieblichen Ausbildung), ein erweitertes Führungszeugnis ohne Einträge vorliegt (§ 30a Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregister-BZRG)).
Der Träger des Integrationsfachdienstes gewährleistet die Durchführung von Supervision. Neben einer Fallsupervision können organisatorische oder strukturelle Fragen des Integrationsfachdienstes Gegenstand der Teamsupervision sein.
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
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Der Träger weist gegenüber dem Integrationsamt die Erfüllung der übergeordneten Anforderungen in geeigneter Form nach, z. B. durch ein Organigramm.
Fragen zur Strukturqualität können Teil der Zielvereinbarungsgespräche sein.
- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.
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Gemäß >Rahmenvereinbarung über die Aufgaben eines Integrationsfachdienstes< liegt die Dienst- und Fachaufsicht über die IFD Berater:innen beim Träger.
Regelungen zur BEauftragung im EInzelfall erfolgen fachbereichsspezifisch-
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- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.