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§§ 192 ff. SGB IX Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang. |
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Die Integrationsfachdienste wirken gemäß der Gemäß § 4 § 6 der Nimmt ein von Behinderung bedrohter, behinderter oder schwerbehinderter Mensch, ein Arbeitgeber oder eine sonstige Stelle (z. B. Klinik, Arzt, Rehabilitationseinrichtung oder Schule bzw. Werkstatt für behinderte Menschen) unmittelbar Kontakt mit dem IFD Integrationsfachdienst auf, erfolgt zunächst eine fachdienstliche Vorabklärung des Anliegens, der Zuständigkeit und der Kooperationsmöglichkeiten. Bei der Ausführung der Leistungen berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB I. Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zwingend zu berücksichtigen. Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen. |
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Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 der Der Integrationsfachdienst stellt sicher, dass die Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme ohne Zugangsbeschränkung oder bürokratischen Vorlauf besteht. Im Falle seiner Zuständigkeit klärt der Integrationsfachdienst umgehend mit dem zuständigen Leistungsträger die Beauftragung im Rahmen seiner Aufgaben nach § 193 SGB IX. Bei der Ausführung der Leistungen berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB I. Gemäß Absatz 2 haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zwingend zu berücksichtigen. Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen. |
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