Der Integrationsfachdienst stellt sicher, dass die Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme ohne Zugangsbeschränkung oder bürokratischen Vorlauf besteht. In der Regel sollte ein Gespräch zwecks Klärung des Anliegens ausreichend sein. Der Integrationsfachdienst führt in dieser Phase keine qualifizierte Beratung sowie Begleitung durch. Im Falle seiner Zuständigkeit klärt der Integrationsfachdienst umgehend mit dem zuständigen Leistungsträger die Beauftragung im Rahmen seiner Aufgaben nach § 193 SGB IX. Im Falle der Nicht-Zuständigkeit informiert der Integrationsfachdienst über entsprechende Hilfemöglichkeiten und leitet ggf. an die zuständigen Stellen weiter. 2 incomplete Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden. |