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titleÜbergeordnete Anforderungen

Zur Zielgruppe der Integrationsfachdienste gehören auch schwerbehinderte Schulabgänger, die für die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines Integrationsfachdienstes angewiesen sind.

Gemäß § 193 Absatz 2 Nummer 2 SGB IX können die Integrationsfachdienste zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen die Bundesagentur für Arbeit auf deren Anforderung bei der Berufsorientierung und Berufsberatung in den Schulen unterstützen.

Das Integrationsamt kann nach § 185 Absatz 3 Nummer 6 SGB IX im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe nachrangig Geldleistungen zur beruflichen Orientierung erbringen.

Die Beteiligung des Integrationsfachdienstes bei der beruflichen Orientierung setzt voraus, dass diese auf der Grundlage einer länderspezifischen Regelung erfolgt.

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderung während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder einer beruflichen Orientierung, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Gleichstellung gilt nur für Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung.
(Erweiterung des § 151 Absatz 4 SGB IX um die Zielgruppe der Schülerinnen und Schüler.)

Die vertiefte Berufsorientierung nach § 33 SGB III bietet die Möglichkeit, Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen auf ihre Berufswahl durch Maßnahmen vorzubereiten.
Darüber hinaus können nach § 33 SGB III in Verbindung mit § 48 SGB III auch Maßnahmen der erweiterten vertieften Berufsorientierung angeboten und durchgeführt werden.
Die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und von schwerbehinderten Schülerinnen und Schülern sollen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen berücksichtigt werden.

Grundsätzlich gelten die zu den Berufsorientierungsmaßnahmen nach § 48 SGB III getroffenen Regelungen unabhängig davon, ob eine Regelschule oder eine Förderschule besucht wird.

Die Durchführung von Maßnahmen der Berufsorientierung in der unterrichtsfreien Zeit bedarf einer länderspezifischen Regelung.

Voraussetzung für beide Formen der Berufsorientierung ist, dass sich neben der Bundesagentur für Arbeit Dritte an der Förderung beteiligen.

Bei der Ausführung der Leistungen berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB I.

Gemäß Absatz 2 haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.

Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zwingend zu berücksichtigen.

Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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