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titleBegründende Verpflichtung

§ 193 Absatz 2 Nummer 7 SGB IX§ 193 Absatz 2 Nummer 7 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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titleÜbergeordnete Anforderungen

Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es, mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und zu beraten.

Diese Aufgabe ist insbesondere beim Personenkreis der Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung von besonderer Bedeutung.

Bei der Ausführung der Leistungen berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB I§ 17 SGB I.
Gemäß Absatz 2 Absatz 2 haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.

Die Mitarbeiter des Integrationsfachdienstes sind nach § 35 SGB I § 35 SGB I verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Es ist unabdingbar, eine Schweigepflichtentbindung des schwerbehinderten Menschen einzuholen und mit ihm abzuklären, welche Daten im Betrieb oder in der Dienststelle bekanntgegeben werden dürfen.

Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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