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Örtliche Zuständigkeit eines Integrationsamtes Für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben bzw. die Verwendung der Ausgleichsabgabe existiert keine gesetzliche Regelung zur örtlichen Zuständigkeit. Um eine eindeutige Regelung herbeizuführen, wurde die örtliche Zuständigkeit durch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) geregelt (siehe Umsetzungshilfe zur „Örtlichen Zuständigkeit der Integrationsämter“).
Örtliche Zuständigkeit eines Integrationsfachdienstes Grundsätzlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Integrationsfachdienstes nach der örtlichen Zuständigkeit des Integrationsamtes im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. Auf der Grundlage der vorgenannten Umsetzungshilfe richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Integrationsfachdienstes im Einzelfall wie folgt:
Die örtliche Zuständigkeit eines Integrationsfachdienstes wird auch im Beauftragungsvertrag zwischen dem Integrationsamt und dem Träger/den Trägern des Integrationsfachdienstes geregelt. Bei einem Arbeitsplatz- bzw. Wohnortwechsel sind vom bislang zuständigen Integrationsfachdienst der künftig örtlich zuständige Integrationsfachdienst und das Integrationsamt/die Integrationsämter zu informieren und die Übergabe zu regeln. Die Rehabilitationsträger beauftragen in der Regel einen Integrationsfachdienst im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gemäß § 8 SGB IX ist bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu beachten. Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen. |
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