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Begründende Verpflichtung

§ 194 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 SGB IX

§ 8 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Örtliche Zuständigkeit eines Integrationsamtes

Für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben bzw. die Verwendung der Ausgleichsabgabe existiert keine gesetzliche Regelung zur örtlichen Zuständigkeit. Um eine eindeutige Regelung herbeizuführen, wurde die örtliche Zuständigkeit durch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) geregelt (siehe Umsetzungshilfe zur „Örtlichen Zuständigkeit der Integrationsämter“).

Örtliche Zuständigkeit eines Integrationsfachdienstes

Grundsätzlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Integrationsfachdienstes nach der örtlichen Zuständigkeit des Integrationsamtes im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. 

Auf der Grundlage der vorgenannten Umsetzungshilfe richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Integrationsfachdienstes im Einzelfall wie folgt:

  • Nach dem Arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen im Rahmen der Sicherung,

  • bei alternierender Telearbeit (Heim- und Betriebsarbeitsplatz im örtlichen Zuständigkeitsbereich verschiedener Integrationsämter) nach dem Sitz des Betriebes, dem der Heimarbeitsplatz zugeordnet ist,

  • bei ausschließlicher Teleheimarbeit im Bereich des Integrationsamts, in dessen Bereich der Teleheimarbeitsplatz liegt;

  • nach dem Wohnort des schwerbehinderten Menschen im Rahmen der Vermittlung.

Die örtliche Zuständigkeit eines Integrationsfachdienstes wird auch im Beauftragungsvertrag zwischen dem Integrationsamt und dem Träger/den Trägern des Integrationsfachdienstes geregelt.

Bei einem Arbeitsplatz- bzw. Wohnortwechsel sind vom bislang zuständigen Integrationsfachdienst der künftig örtlich zuständige Integrationsfachdienst und das Integrationsamt/die Integrationsämter zu informieren und die Übergabe zu regeln.

Die Rehabilitationsträger beauftragen in der Regel einen Integrationsfachdienst im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit.

Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gemäß § 8 SGB IX ist bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu beachten.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Im Beschluss des Fachausschusses Schwerbehindertenrecht der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zur örtlichen Zuständigkeit der Integrationsämter vom 12.11.2014 ist die Zuständigkeit der Integrationsämter geregelt.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden. 
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