Gemäß § 193 Abs. 1 SGB IX § 193 Absatz 1 SGB IX können die Integrationsfachdienste zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) durch Dritte beteiligt werden, indem sie die schwerbehinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln sowie die Arbeitgeber informieren und beraten.
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3.2.1 Sicherung
3.2.2 Vermittlung
3.2.3 Übergang WfbM – WfbM – allgemeiner Arbeitsmarkt
3.2.4 Übergang Schule-Beruf
3.2.5 Aufgaben nach § 193 Absatz 2 SGB IX§ 193 Absatz 2 SGB IX
3.2.6 Regionale Sonderprogramme
Den Unterstützungsprozessen vorgelagert können der niederschwellige Zugang (Kontaktphase) und die qualifizierte Beratung sein (siehe 3Kapitel 3.1.1 bzw. 3.1.2).