Im Rahmen der Kernprozesse kann der Integrationsfachdienst im Auftrag der Leistungsträger folgende Aufgaben nach § 193 Absatz 2 SGB IX § 193 Absatz 2 SGB IX wahrnehmen.
Diese sind in den nachfolgend aufgeführten Kapiteln dargestellt:
3.2.5.1 Erstellung individueller Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofile
3.2.5.2 Unterstützung bei der Berufsorientierung und Berufsberatung in Schulen
3.2.5.3 Begleitung der betrieblichen Ausbildung
3.2.5.4 Erschließen geeigneter Arbeitsplätze
3.2.5.5 Integrationsvorbereitung
3.2.5.6 Begleitung und Training am Arbeitsplatz
3.2.5.7 Information der Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung
3.2.5.8 Psychosoziale Betreuung und Krisenintervention
3.2.5.9 Ansprechpartner für Arbeitgeber und Leistungen abklären
3.2.5.10 Klärung der Leistungen für schwerbehinderte Menschen