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Individuelle Unterstützungsprozesse Aufgrund der oftmals sehr differenzierten Fragestellungen ist es erforderlich, maßgeschneiderte Lösungen gemeinsam mit dem behinderten Menschen und ggf. weiteren Beteiligten (z. B. Arbeitgeber, WfbM, Schule, andere Auftraggeber etc.) zu erarbeiten. Da das Ziel des individuellen Unterstützungsprozesses durch den Auftraggeber bereits festgelegt ist, wird gemeinsam erarbeitet, welche Schritte sinnvoll erscheinen, um dieses Ziel zu erreichen. Das schriftliche Festhalten dieser gemeinsam erarbeiteten Lösung im Einzelfall in der „gemeinsamen Aufgabenplanung“ erlaubt die eigene Überprüfung der Ziele und damit die Selbstreflexion der Fachkräfte, damit die eigene Arbeit permanent verbessert werden kann. In der „gemeinsamen Aufgabenplanung“ wird festgelegt (und im Indikationsfeld „Zielvereinbarung/Verlauf“ festgehalten), welcher der Beteiligten welche Schritte durchführt. Um die Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter Menschen maximal zu unterstützen, werden diese hierbei im Rahmen ihrer Möglichkeiten einbezogen. Im Schwerpunkt Übergang Schule-Beruf wird die „gemeinsame Aufgabenplanung“ in der Berufswegekonferenz erarbeitet. Hier wird auch die Durchführung der Standardelemente geplant (siehe Kapitel 3Kapitel 3.2.4). Um diese Vereinbarung für alle Beteiligten verständlich zu halten, gilt allgemein:
Diese gemeinsame Aufgabenplanung ist Bestandteil aller Berichte und wird daher von der Datendokumentationssoftware in diese eingemischt. Die Anforderungen aus dem Kapitel Dokumentation bezüglich der anderen Indikationsfelder sind ebenfalls zu beachten (siehe Kapitel 2Kapitel 2.4.2). Die Ausführung der Leistungen im Rahmen der individuellen Unterstützungsprozesse sind jeweils in den entsprechenden Kapiteln detailliert beschrieben. Siehe hierzu Kapitel
Information und Beratung der Arbeitgeber Sofern die Information und Beratung des Arbeitgebers einem individuellen Unterstützungsprozess zuzuordnen ist, sind die Ausführungen der Leistungen jeweils den einschlägigen Kapiteln zu entnehmen. Dies trifft insbesondere auf folgende Kapitel zu:
„Baustelle“ Die Maßnahmen zur Qualitätssteuerung des Kernprozesses „Information und Beratung der Arbeitgeber“ im Rahmen der Beteiligung der IFD als einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber (§ 185a SGB IX§ 185a SGB IX) werden durch das LVR-Inklusionsamt zu einem späteren Zeitpunkt konkretisiert.
Beteiligung im Verwaltungsverfahren Die Ausführung der Leistungen in der Beteiligung im Verwaltungsverfahren sind in den Kapiteln 3Kapiteln 3.4.1 „Fachdienstliche Stellungnahmen“ und 3und 3.4.3 „Einschaltung des IFD im Kündigungsschutzverfahren“ detailliert beschrieben.
Anforderungen an die IFD im Rheinland Um die Datenqualität und die Güte der Dokumentation der Fachkräfte sicherzustellen, prüft die Fachaufsicht monatlich und nach Stichprobe die in KlifdWeb eingepflegten Daten. Dabei ist die „Arbeitshilfe zur Auswertung und Überprüfung“ zu beachten. Im Rahmen der Dokumentation der Einzelfallarbeit der IFD kommt den Berichten eine zentrale Funktion zu: Die Berichte, vor allem die Berichtsfelder werden von der Fachaufsicht hinsichtlich folgender Punkte überprüft:
Bei ungenügenden Anfangsberichten kann in Absprache mit der IFD-Koordination des LVR-Inklusionsamtes der Anfangsbericht in KlifdWeb gelöscht werden und der Fachkraft damit Gelegenheit gegeben werden, die Berichtsfelder zu korrigieren. Es sind geeignete Maßnahmen mit der IFD-Koordination abzustimmen, damit jede Fachkraft die Berichtsfelder so ausfüllt, dass sie den oben angegebenen Kriterien genügen. Die Fachaufsicht überprüft jede fachdienstliche Stellungnahme, ob diese nach dem jeweils gültigen Leitfaden des LVR-Inklusionsamtes erstellt wurde. Wenn diese nicht den Anforderungen des jeweiligen Leitfadens entspricht, wird diese zur erneuten Bearbeitung an die Fachkraft zurückgegeben. |
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Dokumente des LVR
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