§ 194 Absatz 1 SGB IX
§ 197 Absatz 1 Satz 1 SGB IX
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
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Die Leistungsträger müssen ihrer Einzelfallverantwortung nachkommen können (vgl. § 194 Absatz 1 SGB IX). Dazu dient die Dokumentation durch den beauftragten Integrationsfachdienst. Die Dokumentation muss die Prozesse und Ergebnisse nachvollziehbar belegen.
Der Integrationsfachdienst dokumentiert unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels SGB X unverzüglich, vollständig und sorgfältig alle wesentlichen Inhalte seiner Tätigkeit. Das gilt auch für den Vertretungsfall.
Die Qualitätssteuerung der Kernprozesse erfordert, dass Prozessschritte standardisierten Verfahren und Abläufen des jeweiligen Prozesses folgen sowie nach einheitlichen Vorgaben erfasst und dokumentiert werden.
Die Prozessqualität bemisst sich grundsätzlich am Grad der Einhaltung der vordefinierten und verabredeten Verfahren.
Zu Verfahren und Abläufen gehören:
Regelhafte Mitteilungen zur Aufnahme, zum Sach-/Zwischenstand an den Leistungsträger/Auftraggeber nach dessen Vorgaben. Die Mitteilungen beinhalten Aussagen zu den Zielen, dem Stand der Zielerreichung, zum Verlauf des Prozesses und den durchgeführten Maßnahmen sowie zum Umfang bzw. der Dauer einer Beauftragung.
Am Ende einer Beauftragung fasst die Abschlussdokumentation den Prozessverlauf und alle durchgeführten Leistungen und Ergebnisse zusammen.
Im Einzelnen zählen dazu:
bei Sicherungsprozessen
Im Fall der Sicherung des Arbeitsverhältnisses:
die Dokumentation der erfolgreichen Veränderungsmaßnahmen
(wie z. B. Anpassung der beruflichen Anforderung, Einleitung finanzieller Leistungen, Reduzierung der Arbeitszeit, Reduzierung von Arbeitsinhalten)Im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
eine Konkretisierung der Beendigung (z. B. einvernehmliche Auflösung, Art der Kündigung des Arbeitnehmers, Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder die Art der erwirkten Rente)Bei sonstigen Verläufen:
die Darlegung der Zukunftsperspektive (z. B. Einleitung von WfbM (Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich), ruhendes Arbeitsverhältnis, Auftraggeberwechsel o. ä.)
bei Vermittlungsprozessen
Bei erfolgter Eingliederung in ein Arbeits- und Ausbildungsverhältnis (oder Selbständigkeit):
die Darstellung und Erläuterung des befristeten/unbefristeten Arbeitsverhältnisses, weitere Fördermaßnahmen und die Darstellung der erfolgten Heranführungsmaßnahmen (z. B. Praktika, Erprobung, Arbeitsgelegenheit)Im Fall eines Prozesses ohne Zielerreichung des Auftrages „erfolgreiche Vermittlung“:
die Darstellung der erfolglosen Vermittlungsbemühungen mit Darlegung von Gründen (z. B. keine Vermittlungsfähigkeit, Überleitung zur Erwerbsminderungsrente o. ä.)
Ebenso erfasst der Integrationsfachdienst die weiteren Kernprozesse und Aktivitäten sowie die Kooperationen mit sonstigen Kooperationspartnern nach einheitlichen Vorgaben der Auftraggeber.
Regionale und spezifische Programme sind ebenfalls mittels Verfahrensabläufen und Regelungen zur einheitlichen Dokumentation jeweils länderspezifisch zu beschreiben.
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
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Standardisierte Verfahren, Abläufe und Berichtspflichten variieren mit den Voraussetzungen und dem Setting, in dem die Integrationsämter und die weiteren Auftraggeber in den Ländern agieren.
Insofern sind nähere Dokumentationsanforderungen und standardisierte Verfahren spezifisch auf das jeweilige Bundesland zu definieren.
Dazu können gehören:
Ablaufpläne
Verfahrensdefinitionen
Prozessmatrizen
Spezifische Schweigepflichtentbindungserklärung
Formulare
Checklisten
- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.
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Individuelle Unterstützungsprozesse
Aufgrund der oftmals sehr differenzierten Fragestellungen ist es erforderlich, maßgeschneiderte Lösungen gemeinsam mit dem behinderten Menschen und ggf. weiteren Beteiligten (z. B. Arbeitgeber, WfbM, Schule, andere Auftraggeber etc.) zu erarbeiten.
Da das Ziel des individuellen Unterstützungsprozesses durch den Auftraggeber bereits festgelegt ist, wird gemeinsam erarbeitet, welche Schritte sinnvoll erscheinen, um dieses Ziel zu erreichen.
Das schriftliche Festhalten dieser gemeinsam erarbeiteten Lösung im Einzelfall in der „gemeinsamen Aufgabenplanung“ erlaubt die eigene Überprüfung der Ziele und damit die Selbstreflexion der Fachkräfte, damit die eigene Arbeit permanent verbessert werden kann.
In der „gemeinsamen Aufgabenplanung“ wird festgelegt (und im Indikationsfeld „Zielvereinbarung/Verlauf“ festgehalten), welcher der Beteiligten welche Schritte durchführt. Um die Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter Menschen maximal zu unterstützen, werden diese hierbei im Rahmen ihrer Möglichkeiten einbezogen.
Im Schwerpunkt Übergang Schule-Beruf wird die „gemeinsame Aufgabenplanung“ in der Berufswegekonferenz erarbeitet. Hier wird auch die Durchführung der Standardelemente geplant (siehe Kapitel 3.2.4).
Um diese Vereinbarung für alle Beteiligten verständlich zu halten, gilt allgemein:
So viele Details wie nötig, so wenige Details wie möglich.
Die Schritte werden aktiv formuliert („mit dem Arbeitgeber sprechen“ anstatt „Arbeitgebergespräche“).
Die chronologische Reihenfolge wird eingehalten (wenn vorhanden).
Diese gemeinsame Aufgabenplanung ist Bestandteil aller Berichte und wird daher von der Datendokumentationssoftware in diese eingemischt.
Die Anforderungen aus dem Kapitel Dokumentation bezüglich der anderen Indikationsfelder sind ebenfalls zu beachten (siehe Kapitel 2.4.2).
Die Ausführung der Leistungen im Rahmen der individuellen Unterstützungsprozesse sind jeweils in den entsprechenden Kapiteln detailliert beschrieben.
Siehe hierzu Kapitel
3.2.1 Sicherung,
3.2.2 Vermittlung,
3.2.3 Übergang WfbM-allgemeiner Arbeitsmarkt,
3.2.4 Übergang Schule-Beruf,
3.2.5 Aufgaben nach § 193 Absatz 2 SGB IX (Kapitel 3.2.5.1 – 3.2.5.10).
Information und Beratung der Arbeitgeber
Sofern die Information und Beratung des Arbeitgebers einem individuellen Unterstützungsprozess zuzuordnen ist, sind die Ausführungen der Leistungen jeweils den einschlägigen Kapiteln zu entnehmen. Dies trifft insbesondere auf folgende Kapitel zu:
3.2.5.7 Information der Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und
3.2.5.9 Ansprechpartner für Arbeitgeber und Leistungen abklären.
„Baustelle“
Die Maßnahmen zur Qualitätssteuerung des Kernprozesses „Information und Beratung der Arbeitgeber“ im Rahmen der Beteiligung der IFD als einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber (§ 185a SGB IX) werden durch das LVR-Inklusionsamt zu einem späteren Zeitpunkt konkretisiert.
Beteiligung im Verwaltungsverfahren
Die Ausführung der Leistungen in der Beteiligung im Verwaltungsverfahren sind in den Kapiteln 3.4.1 „Fachdienstliche Stellungnahmen“ und 3.4.3 „Einschaltung des IFD im Kündigungsschutzverfahren“ detailliert beschrieben.
Anforderungen an die IFD im Rheinland
Um die Datenqualität und die Güte der Dokumentation der Fachkräfte sicherzustellen, prüft die Fachaufsicht monatlich und nach Stichprobe die in KlifdWeb eingepflegten Daten. Dabei ist die „Arbeitshilfe zur Auswertung und Überprüfung“ zu beachten.
Im Rahmen der Dokumentation der Einzelfallarbeit der IFD kommt den Berichten eine zentrale Funktion zu:
Die Berichte, vor allem die Berichtsfelder werden von der Fachaufsicht hinsichtlich folgender Punkte überprüft:
Formale Aspekte:
Kurz und prägnant,
verständlich und nachvollziehbar,
ohne Redundanzen,
Anforderungen des allgemeinen Schriftverkehrs.
Inhaltliche Aspekte:
Zielgruppenzugehörigkeit
Eingangsvoraussetzungen (z. B. Arbeitsplatz, Nachweis der Behinderung),
besonderer Bedarf (z. B. nach § 192 Abs. 2 SGB IX).
Durchführung der Betreuung gemäß
dem QM-System KASSYS,
den anerkannten Standards von Beratung.
Beteiligung aller notwendigen Kooperationspartner
Bei ungenügenden Anfangsberichten kann in Absprache mit der IFD-Koordination des LVR-Inklusionsamtes der Anfangsbericht in KlifdWeb gelöscht werden und der Fachkraft damit Gelegenheit gegeben werden, die Berichtsfelder zu korrigieren.
Es sind geeignete Maßnahmen mit der IFD-Koordination abzustimmen, damit jede Fachkraft die Berichtsfelder so ausfüllt, dass sie den oben angegebenen Kriterien genügen.
Die Fachaufsicht überprüft jede fachdienstliche Stellungnahme, ob diese nach dem jeweils gültigen Leitfaden des LVR-Inklusionsamtes erstellt wurde. Wenn diese nicht den Anforderungen des jeweiligen Leitfadens entspricht, wird diese zur erneuten Bearbeitung an die Fachkraft zurückgegeben.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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Dokumente des LVR
KlifdWeb 4.0 Arbeitshilfe zur Auswertung und Überprüfung, Stand: 16.04.2015
- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.