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titleBegründende Verpflichtung

§ 195 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SGB IX

§ 28 Absatz 2 Nummer 1 SchwbAV


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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titleÜbergeordnete Anforderungen

Die Integrationsfachdienste müssen nach der personellen Ausstattung in der Lage sein, ihre Aufgaben gemäß § 193 SGB IX wahrzunehmen.

Die zu beauftragenden Dienste Dritter müssen mit Fachkräften ausgestattet sein, die über eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und ausreichende Berufserfahrung verfügen.

Dazu zählen Fachkräfte

  • mit abgeschlossenem Diplom-Studium z.B. als Diplom-Sozialpädagoge, Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Psychologe, Diplom-Heilpädagoge oder vergleichbaren Studienabschlüssen,

  • mit abgeschlossenem Bachelor- bzw. Master-Studium, z. B. in den Studiengängen Rehabilitationspädagogik, Management sozialer Dienstleistungen, Gesundheits- und Sozialwesen, psychosoziale Beratung und Therapie/ Mediation, Sozial- und Organisationspädagogik oder vergleichbarem Studienabschluss oder

  • mit ergotherapeutischer Ausbildung.

Darüber hinaus werden für bestimmte Behinderungsbilder spezifische Kenntnisse bzw. Qualifikationen benötigt, wie z. B. Hintergrundwissen über Sozialisierungs- und Lebensbedingungen sowie deren Auswirkungen auf das Arbeitsleben, ggf. Gebärdensprachkenntnisse und Kenntnisse der Gehörlosenkultur sowie die Anwendung besonderer Kommunikationstaktiken. Kenntnisse über Hilfsmittel für sinnesbehinderte Menschen werden vorausgesetzt, sofern sie im Rahmen der Beteiligung des Integrationsfachdienstes erforderlich sind. Welche spezifischen Qualifikationen im Einzelnen benötigt werden, ist in den Ländern zu regeln.

Eine ausreichende Berufserfahrung liegt in der Regel dann vor, wenn mindestens zwei Jahre im Rahmen einer der vorgenannten Berufsqualifikation mit der Zielgruppe gearbeitet wurde.
Weiterhin werden Kenntnisse aus dem Bereich der Arbeitsdiagnostik, der Beratungstechniken und Methoden der sozialen Arbeit, der betrieblichen Abläufe und Strukturen gefordert, sowie die Fähigkeit, Konflikte zu erkennen und realistische Konfliktlösungsstrategien zu erarbeiten und situationsangemessen umzusetzen.

Rechtskenntnisse aus Sozial- und Arbeitsrecht mit Schwerpunkt SGB IX sowie die Fähigkeit zur Anfertigung Fachdienstlicher Stellungnahmen, um Leistungsentscheidungen der Auftraggeber zu unterstützen, sind Voraussetzung.

Fachkräfte, die im Vermittlungsbereich eingesetzt werden, sollen über Kenntnisse aus dem Bereich der Akquise verfügen.

Daneben werden EDV-Kenntnisse, wie z.B. Office-Anwendungen, Klientendatenverwaltungsprogramme, Internet etc. gefordert.

Der Träger des Integrationsfachdienstes hält die schriftlichen Nachweise zur Qualifikation des Personals vor.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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titleÜbergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Eine psychosoziale und/oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation ist insbesondere dann ergänzend angezeigt, wenn fachliche Kenntnisse bezogen auf unterschiedliche Behinderungsformen (geistige, seelische, Körper-, Sinnes-, Lern- und Mehrfachbehinderungen) und deren Auswirkungen auf das Arbeitsleben nicht ausreichend vorhanden sind. Diese Qualifikation kann in angemessener Zeit durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.

Eine systemische Zusatzqualifikation kann hilfreich sein, um in schwierigen und umfassenden Beratungskontexten Lösungen zu finden.

Eine persönliche Eignung beinhaltet

  • die Fähigkeit zum empathischen Umgang mit Menschen unterschiedlicher Herkunft und den verschiedensten behinderungsbedingten Besonderheiten,

  • ein hohes Maß an Selbständigkeit und Selbstorganisation sowie Teamfähigkeit

  • die Fähigkeit ein angemessenes Nähe-/Distanz-Verhältnis aufrecht zu erhalten,

  • die Fähigkeit, das eigene Handeln zu reflektieren,

  • eine hohe Belastbarkeit sowie Eigeninitiative und Einsatzbereitschaft,

  • die Fähigkeit, betriebliche Situationen bei Gesprächen mit Arbeitgebern und Klienten zu klären,

  • die Bereitschaft, Außentermine wahrzunehmen sowie

  • ein situationsangepasstes Erscheinungsbild.


2 incomplete Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.