2.3.3.1 Anforderungen an die Qualifikation des Personals

Begründende Verpflichtung

§ 195 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SGB IX

§ 28 Absatz 2 Nummer 1 SchwbAV


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Eine psychosoziale und/oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation ist insbesondere dann ergänzend angezeigt, wenn fachliche Kenntnisse bezogen auf unterschiedliche Behinderungsformen (geistige, seelische, Körper-, Sinnes-, Lern- und Mehrfachbehinderungen) und deren Auswirkungen auf das Arbeitsleben nicht ausreichend vorhanden sind. Diese Qualifikation kann in angemessener Zeit durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.

Eine systemische Zusatzqualifikation kann hilfreich sein, um in schwierigen und umfassenden Beratungskontexten Lösungen zu finden.

Eine persönliche Eignung beinhaltet

  • die Fähigkeit zum empathischen Umgang mit Menschen unterschiedlicher Herkunft und den verschiedensten behinderungsbedingten Besonderheiten,

  • ein hohes Maß an Selbständigkeit und Selbstorganisation sowie Teamfähigkeit

  • die Fähigkeit ein angemessenes Nähe-/Distanz-Verhältnis aufrecht zu erhalten,

  • die Fähigkeit, das eigene Handeln zu reflektieren,

  • eine hohe Belastbarkeit sowie Eigeninitiative und Einsatzbereitschaft,

  • die Fähigkeit, betriebliche Situationen bei Gesprächen mit Arbeitgebern und Klienten zu klären,

  • die Bereitschaft, Außentermine wahrzunehmen sowie

  • ein situationsangepasstes Erscheinungsbild.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.