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§ 195 SGB IX§ 195 SGB IX Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang. |
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Die Planung der fachlichen Einarbeitung und deren Umsetzung obliegt der fachlichen Leitung des Integrationsfachdienstes. Bei der Einstellung erfolgt eine Analyse des Qualifizierungsbedarfs im Hinblick auf die Tätigkeit als IFD-Fachkraft. Über den Qualifizierungsbedarf stimmen sich der Anstellungsträger, die fachliche Leitung des Integrationsfachdienstes und das Integrationsamt ab. Die Einarbeitung neuer Fachkräfte setzt die Anleitung und Unterstützung durch die fachliche Leitung und/oder berufserfahrende Fachkräfte im Integrationsfachdienst (i. |
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d. |
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R. mindestens zwei Jahre Zugehörigkeit zum Integrationsfachdienst) voraus. Die Einarbeitung erfolgt nach einem individuellen Einarbeitungsplan, aus dem Inhalt, Zeiträume und Verantwortlichkeiten hervorgehen. |
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. Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen. |
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