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§ 193 Absatz 2 Nummer 6 SGB IX§ 193 Absatz 2 Nummer 6 SGB IX Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang. |
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Zu den Aufgaben der Integrationsfachdienste gehört es, schwerbehinderte Menschen, solange erforderlich, am Arbeitsplatz oder beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu begleiten. Die Begleitung am Arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen durch den Integrationsfachdienst beinhaltet die je nach Lage des Einzelfalls notwendigen Leistungen im Sinne der Aufgaben nach § 193 Absatz 2 SGB IX § 193 Absatz 2 SGB IX im Rahmen der individuellen Unterstützungsprozesse. Das Training der berufspraktischen Fähigkeiten unterstützt die standardmäßige Einarbeitung bzw. Unterweisung durch den Arbeitgeber, um ein Arbeitsverhältnis begründen oder erhalten zu können. Dies schließt das Training der erforderlichen Schlüsselqualifikationen mit ein. Das Training der berufspraktischen Fähigkeiten durch den Integrationsfachdienst ist von einem Jobcoaching Dritter abzugrenzen. Bei der Ausführung der Leistungen berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB I.Gemäß Abs. 2 § 17 SGB I. Gemäß Absatz 2 haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zwingend zu berücksichtigen. Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation). Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen. |
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