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titleBegründende Verpflichtung

§§ 192 ff. SGB IX§§ 192 ff. SGB IX

Gemeinsame Empfehlung nach § 113 Abs. Integrationsfachdienste nach § 196 Absatz 3 SGB IX a. F.


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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titleÜbergeordnete Anforderungen
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titleÜbergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Die Integrationsfachdienste wirken gemäß der Gemeinsamen Empfehlung nach § 113 Abs. Integrationsfachdienste nach § 196 Absatz 3 SGB IX a. F. mit den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern darauf hin, dass die Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderung durch einen niederschwelligen Zugang zum IFD Integrationsfachdienst und durch dessen Aktivitäten im Rahmen der Prävention (§§ 3 und 167 SGB IX§§ 3 und 167 SGB IX) verbessert wird.

Gemäß § 4 § 6 der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste erhalten Arbeitgeber sowie von Behinderung bedrohte, behinderte und schwerbehinderte Menschen frühzeitig und unbürokratisch Beratung und HilfestellungUnterstützung. Dies gilt insbesondere für Übergänge aus Maßnahmen der Krankenbehandlung bzw. der medizinischen Rehabilitation zum allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinne des § 11 SGB IX a. F. (neu: § 10 Abs. 2 SGB IX) § 10 Absatz 2 SGB IX sowie für entsprechende Übergänge aus schulischen Maßnahmen und aus Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Nimmt ein von Behinderung bedrohter, behinderter oder schwerbehinderter Mensch, ein Arbeitgeber oder eine sonstige Stelle (z. B B. Klinik, Arzt, Rehabilitationseinrichtung oder Schule bzw. Werkstatt für behinderte Menschen) unmittelbar Kontakt mit dem IFD Integrationsfachdienst auf, erfolgt zunächst eine fachdienstliche Vorabklärung des Anliegens, der Zuständigkeit und der Kooperationsmöglichkeiten.

Bei der Ausführung der Leistungen berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB I.
Gemäß Abs. 2 haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.

Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zwingend zu berücksichtigen.

Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste ist der niederschwellige Zugang Bestandteil der Beauftragung der Integrationsfachdienste im Rahmen der Strukturverantwortung der Integrationsämter.

Der Integrationsfachdienst stellt sicher, dass die Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme ohne Zugangsbeschränkung oder bürokratischen Vorlauf besteht. 
In der Regel sollte ein Gespräch zwecks Klärung des Anliegens ausreichend sein.
Der Integrationsfachdienst führt in dieser Phase keine qualifizierte Qualifizierte Beratung sowie Begleitung durch.

Im Falle seiner Zuständigkeit klärt der Integrationsfachdienst umgehend mit dem zuständigen Leistungsträger die Beauftragung im Rahmen seiner Aufgaben nach § 193 SGB IX§ 193 SGB IX.
Im Falle der Nicht-Zuständigkeit informiert der Integrationsfachdienst über entsprechende Hilfemöglichkeiten und leitet ggf. an die zuständigen Stellen weiter.

Bei der Ausführung der Leistungen berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB I. Gemäß Absatz 2 haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.

2 incomplete

Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zwingend zu berücksichtigen.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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titleÜbergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung


27 complete Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.