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§ 193 Absatz 2 Nummer 4 SGB IX§ 193 Absatz 2 Nummer 4 SGB IX Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang. |
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Zu den Aufgaben der Integrationsfachdienste gehört es geeignete Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen. Arbeitsplätze im Sinne des § 156 Absatz 1 SGB IX § 156 Absatz 1 SGB IX sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer, Beamte, Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. Gemäß § 185 Absatz 2 § 185 Absatz 2 soll die begleitende Hilfe im Arbeitsleben dahingehend wirken, dass die schwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten nicht behinderten Menschen zu behaupten. Dabei gelten als Arbeitsplätze auch Stellen, auf denen Beschäftigte befristet oder als Teilzeitbeschäftigte mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden15 Stunden, in Inklusionsbetrieben mindestens zwölf Stunden, wöchentlich beschäftigt werden. Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation). Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen. |
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Damit schwerbehinderte Menschen am Arbeitsleben teilhaben können, ist es entscheidend, dass diese auf einem für sie geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt werden. Besonders geeignet für schwerbehinderte Menschen sind z. B B. Arbeitsplätze, die
Bei der Erschließung geeigneter Arbeitsplätze kann der Integrationsfachdienst sowohl auf ihm bereits bekannte Betriebe, die zum Beispiel Arbeitsnehmer mit Schwerbehinderung beschäftigen, als auch auf Betriebe, zu denen bisher kein Kontakt besteht, zugehen. Dabei kann sich die Erschließung geeigneter Arbeitsplätze sowohl auf den Bereich der Vermittlung als auch auf den Bereich der Sicherung beziehen. Letzteres ist z. B. zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung die bisherige Tätigkeit aufgrund der Behinderung nicht mehr ausüben kann. Die Akquise einstellungsbereiter Betriebe und Dienststellen ist ein wesentliches Element bei der Vermittlung von schwerbehinderten Menschen auf einen Arbeitsplatz des allgemeinen Arbeitsmarktes. Um die Kontaktaufnahme insbesondere zu einem Betrieb, zu dem bisher kein Kontakt bestand, erfolgreich zu gestalten, ist es sinnvoll, sich vorab zu informieren, ob der Betrieb bzw. die Dienststelle bereits schwerbehinderte Menschen beschäftigt und ob eine Schwerbehindertenvertretung und/oder ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist. Gleiches gilt auch für Hinweise auf das Vorhandensein eines betrieblichen Gesundheitsmanagements, die erfolgreiche Durchführung von BEM-Verfahren sowie generelle Hinweise auf das Engagement des Betriebes/der Dienststelle für Arbeitnehmer. Idealerweise sollte nach einer erfolgreichen Kontaktaufnahme mit dem Betrieb/der Dienststelle ein persönliches Informationsgespräch vereinbart werden mit dem Ziel, die Einstellungs- und Kooperationsbereitschaft zu klären bzw. zu fördern. Die Zusendung von geeignetem Informationsmaterial im Vorfeld oder im Anschluss an ein Gespräch kann sich hierbei nach Absprache mit dem Betrieb bzw. der Dienststelle als hilfreich erweisen. Erwägt der Betrieb bzw. die Dienststelle die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen, vereinbart der Integrationsfachdienst mit dem Betrieb bzw. der Dienststelle seinen Unterstützungsauftrag in diesem Prozess. Wird eine zeitnahe Beschäftigung nicht in Aussicht gestellt, achtet der Integrationsfachdienst darauf, dass der Informations- und Beratungsprozess positiv abgeschlossen wird und eine weitere Kontaktaufnahme zum späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Auch im Zuge von Umsetzungen und Versetzungen auf einen, den Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz, kann der Integrationsfachdienst schwerbehinderte Menschen und deren Arbeitgeber bei der Erschließung geeigneter Arbeitsplätze unterstützen. Der Integrationsfachdienst informiert und berät in diesem Zusammenhang , wie Bildungsmaßnahmen, eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes und/oder eine Umorganisation der Arbeit eine, den Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung ermöglichen können. |
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