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Begründende Verpflichtung

§ 193 Absatz 1 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Die Integrationsfachdienste können bei der Sicherung

  • einer möglichst dauerhaften Beschäftigung

  • von Behinderung bedrohter, behinderter und schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

  • durch das Integrationsamt auf der Grundlage der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben bzw.

  • dem zuständigen Rehabilitationsträger auf der Grundlage der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Verbindung mit der Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste“

beteiligt werden.

 

Ein besonderer Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung ist insbesondere gegeben bei schwerbehinderten Menschen

  • mit geistiger oder seelischer Behinderung oder

  • mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung,

  • die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und

  • allein oder

  • zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen (Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, unzureichende Qualifikation, Leistungsminderung)

die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert.

Der Integrationsfachdienst kann auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden. Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer seelischen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

Aufgabe des Integrationsfachdienstes im Kernprozess Sicherung ist es, die von Behinderung bedrohten, behinderten und schwerbehinderter Menschen zu beraten und zu unterstützen sowie deren Arbeitgeber zu informieren und beraten.

Zu berücksichtigen sind hierbei auch die Aufgaben des Integrationsfachdienstes nach § 193 Absatz 2 SGB IX; diese werden in den dahinterstehenden Kapiteln beschrieben:

  • Erstellung individueller Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofile (siehe 3.2.5.1)

  • Begleitung der betrieblichen Ausbildung (siehe 3.2.5.3)

  • Erschließen geeigneter Arbeitsplätze (siehe 3.2.5.4)

  • Integrationsvorbereitung (siehe 3.2.5.5)

  • Begleitung und Training am Arbeitsplatz (siehe 3.2.5.6)

  • Information des Arbeitgebers über Art und Auswirkungen der Behinderung (siehe 3.2.5.7)

  • Psychosoziale Betreuung und Krisenintervention (siehe 3.2.5.8)

  • Ansprechpartner für Arbeitgeber und Leistungen abklären (siehe 3.2.5.9)

  • Klärung der Leistungen für schwerbehinderte Menschen (siehe 3.2.5.10)

Bei der Ausführung der Leistungen berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB I. Gemäß Absatz 2 haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.

Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zwingend zu berücksichtigen.

Erläuternd bleibt festzuhalten, dass der Kernprozess Sicherung von Arbeitsverhältnissen ein Hauptbestandteil der Arbeit des Integrationsfachdienstes ist. Er hat gemäß § 4 SGB IX zum Ziel, Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Weiter soll der vorzeitige Bezug anderer Sozialleistungen vermieden und/oder laufende Sozialleistungen gemindert werden. Die Teilhabe am Arbeitsleben soll entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft gesichert werden.

Von Behinderung bedrohte, behinderte und schwerbehinderte Menschen zu begleiten, Maßnahmen gemeinsam festzulegen und durchzuführen sind die Schwerpunkte der Arbeit.

Ziel des Prozesses ist es, dem Klienten Hilfe zur Selbsthilfe zu geben, damit dieser für sich Wege im beruflichen Kontext findet, seine Lebenssituation selbstständig zu bewältigen. Dafür notwendig ist ein Zielvereinbarungsprozess mit den internen und externen Kunden (Klient, Betrieb, Leistungsträger) im jeweiligen Kontext.
Es kommt hierbei nicht auf die Quantität, sondern auf die Qualität der einzelnen Schritte an.

Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

Die Sicherung von Arbeits- und betrieblichen Ausbildungsverhältnissen im Rahmen der Beteiligung durch das LVR-Inklusionsamt und der Rehabilitationsträger ist zentraler Bestandteil der IFD-Arbeit im Rheinland.

Der Begriff Sicherung umschließt folgende Schwerpunkte der Begleitung im Arbeitsleben:

  • Psychosoziale Betreuung und Krisenintervention (siehe Kapitel 3.2.5.8)

  • Begleitung der betrieblichen Ausbildung (siehe Kapitel 3.2.5.3)

  • Sicherung des Vermittlungserfolgs (siehe Kapitel 3.2.2)

  • Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3 SGB IX „Unterstützte Beschäftigung“ (siehe Kapitel 2.2.4)

  • Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz nach § 61 Absatz 3 SGB IX „Budget für Arbeit“ (siehe Kapitel 3.2.3)

Ziel der Arbeit des IFD ist es, die Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu unterstützen. Die größtmögliche Selbstständigkeit ist dann erreicht, wenn die Unabhängigkeit von externer Hilfe – also auch des IFD – gegeben ist. Die genaue Auftragslage und Zuständigkeit zu klären, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und bei der Auseinandersetzung mit der Behinderung und deren Auswirkung auf das Beschäftigungsverhältnis zu begleiten, sind Aufgaben der IFD-Fachkraft im Bereich der Sicherung.

Um als IFD erfolgreich arbeiten zu können, ist der Einbezug der betrieblichen Sichtweise unverzichtbar. Die IFD-Fachkraft muss in ihrer neutralen Mittlerrolle die betrieblichen Belange und die berechtigten Wünsche und Ansprüche des behinderten Menschen berücksichtigen. Sie bezieht das betriebliche Umfeld aktiv in die Begleitungsarbeit ein.

Entsprechende Maßnahmen zur Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen sind in den übergeordneten Anforderungen mit dem Verweis auf das jeweilige Kapitel gelistet.

Zur Vorgehensweise der IFD-Fachkraft in der Sicherung gehören:

  • Anamnese/Assessment (Erhebung erforderlicher Sozialdaten und weiterer notwendiger Daten, die für die Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses relevant sind, sowie die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Arbeitsleben),

  • Klärung der (unterschiedlichen) Problemsichtweisen, Interessen und Ziele der beteiligten Akteure*innen,

  • Vereinbarung kongruenter Ziele, die von den Beteiligten akzeptiert werden; auf dem Weg zur Zielerreichung sind Teilziele und ein angemessener zeitlicher Rahmen abzustimmen,

  • Durchführung der vereinbarten Maßnahmen,

  • wird das Ziel nicht erreicht: Vereinbarung neuer, realistischerer und terminierter Ziele unter Einbezug der bisher erreichten Ziele,

  • ist das Ziel erreicht: Austausch der Beteiligten und Abschluss des Begleitungsprozesses.

 

Kriterien für eine gelingende Begleitung im Beruf

Eine wertschätzende Grundhaltung gegenüber den am Begleitungsprozess beteiligten Personen und den mitgebrachten Fragestellungen ist Grundvoraussetzung für eine gelingende IFD-Arbeit. Stärken und Ressourcen werden so fokussiert, dass die Beteiligten selbst ihre Fähigkeiten und Potentiale erkennen und zu nutzen lernen.

Die Anliegen der beteiligten Ratsuchenden stehen im Mittelpunkt. Fachliche Hinweise oder neue Sichtweisen der IFD-Fachkraft sind Angebote, die die Beteiligten nutzen können. Die beteiligten Ratsuchenden sind die Experten*innen ihrer Situation.

Die IFD-Fachkraft dokumentiert den Verlauf und das Ergebnis des Einzelfalls in KlifdWeb (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).

Das Berichtswesen an den Auftraggeber stellt der IFD ebenfalls sicher.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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