3.2.1 Sicherung

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Länderspezifische Anforderungen

Die Sicherung von Arbeits- und betrieblichen Ausbildungsverhältnissen im Rahmen der Beteiligung durch das LVR-Inklusionsamt und der Rehabilitationsträger ist zentraler Bestandteil der IFD-Arbeit im Rheinland.

Der Begriff Sicherung umschließt folgende Schwerpunkte der Begleitung im Arbeitsleben:

  • Psychosoziale Betreuung und Krisenintervention (siehe Kapitel 3.2.5.8)

  • Begleitung der betrieblichen Ausbildung (siehe Kapitel 3.2.5.3)

  • Sicherung des Vermittlungserfolgs (siehe Kapitel 3.2.2)

  • Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3 SGB IX „Unterstützte Beschäftigung“ (siehe Kapitel 2.2.4)

  • Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz nach § 61 Absatz 3 SGB IX „Budget für Arbeit“ (siehe Kapitel 3.2.3)

Ziel der Arbeit des IFD ist es, die Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu unterstützen. Die größtmögliche Selbstständigkeit ist dann erreicht, wenn die Unabhängigkeit von externer Hilfe – also auch des IFD – gegeben ist. Die genaue Auftragslage und Zuständigkeit zu klären, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und bei der Auseinandersetzung mit der Behinderung und deren Auswirkung auf das Beschäftigungsverhältnis zu begleiten, sind Aufgaben der IFD-Fachkraft im Bereich der Sicherung.

Um als IFD erfolgreich arbeiten zu können, ist der Einbezug der betrieblichen Sichtweise unverzichtbar. Die IFD-Fachkraft muss in ihrer neutralen Mittlerrolle die betrieblichen Belange und die berechtigten Wünsche und Ansprüche des behinderten Menschen berücksichtigen. Sie bezieht das betriebliche Umfeld aktiv in die Begleitungsarbeit ein.

Entsprechende Maßnahmen zur Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen sind in den übergeordneten Anforderungen mit dem Verweis auf das jeweilige Kapitel gelistet.

Zur Vorgehensweise der IFD-Fachkraft in der Sicherung gehören:

  • Anamnese/Assessment (Erhebung erforderlicher Sozialdaten und weiterer notwendiger Daten, die für die Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses relevant sind, sowie die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Arbeitsleben),

  • Klärung der (unterschiedlichen) Problemsichtweisen, Interessen und Ziele der beteiligten Akteure*innen,

  • Vereinbarung kongruenter Ziele, die von den Beteiligten akzeptiert werden; auf dem Weg zur Zielerreichung sind Teilziele und ein angemessener zeitlicher Rahmen abzustimmen,

  • Durchführung der vereinbarten Maßnahmen,

  • wird das Ziel nicht erreicht: Vereinbarung neuer, realistischerer und terminierter Ziele unter Einbezug der bisher erreichten Ziele,

  • ist das Ziel erreicht: Austausch der Beteiligten und Abschluss des Begleitungsprozesses.

 

Kriterien für eine gelingende Begleitung im Beruf

Eine wertschätzende Grundhaltung gegenüber den am Begleitungsprozess beteiligten Personen und den mitgebrachten Fragestellungen ist Grundvoraussetzung für eine gelingende IFD-Arbeit. Stärken und Ressourcen werden so fokussiert, dass die Beteiligten selbst ihre Fähigkeiten und Potentiale erkennen und zu nutzen lernen.

Die Anliegen der beteiligten Ratsuchenden stehen im Mittelpunkt. Fachliche Hinweise oder neue Sichtweisen der IFD-Fachkraft sind Angebote, die die Beteiligten nutzen können. Die beteiligten Ratsuchenden sind die Experten*innen ihrer Situation.

Die IFD-Fachkraft dokumentiert den Verlauf und das Ergebnis des Einzelfalls in KlifdWeb (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).

Das Berichtswesen an den Auftraggeber stellt der IFD ebenfalls sicher.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.