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Begründende Verpflichtung

§ 193 Absatz 2 Nummer 4 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Zu den Aufgaben der Integrationsfachdienste gehört es geeignete Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen.

Arbeitsplätze im Sinne des § 156 Absatz 1 SGB IX sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer, Beamte, Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.
Die Ausschlusskriterien gemäß Absatz 2 und 3 sind zu berücksichtigen.

Gemäß § 185 Absatz 2 soll die begleitende Hilfe im Arbeitsleben dahingehend wirken, dass die schwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten. Dabei gelten als Arbeitsplätze auch Stellen, auf denen Beschäftigte befristet oder als Teilzeitbeschäftigte mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden, in Inklusionsbetrieben mindestens zwölf Stunden, wöchentlich beschäftigt werden.

Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Damit schwerbehinderte Menschen am Arbeitsleben teilhaben können, ist es entscheidend, dass diese auf einem für sie geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt werden.

Besonders geeignet für schwerbehinderte Menschen sind z. B. Arbeitsplätze, die

  • den Fähigkeiten und Fertigkeiten des schwerbehinderten Menschen entsprechen,

  • behinderungsgerecht ausgestattet werden können, z.B. in technischer, organisatorischer oder räumlicher Hinsicht,

  • Veränderungspotential beinhalten, z. B. im Hinblick auf Arbeitsinhalte, Qualifizierung, zeitliche und/oder räumliche Struktur, 

  • ein betriebliches Unterstützungssystem befördern und

  • bei Bedarf mittels Nachteilsausgleichen eine berufliche Teilhabeperspektive ermöglichen.

Bei der Erschließung geeigneter Arbeitsplätze kann der Integrationsfachdienst sowohl auf ihm bereits bekannte Betriebe, die zum Beispiel Arbeitsnehmer mit Schwerbehinderung beschäftigen, als auch auf Betriebe, zu denen bisher kein Kontakt besteht, zugehen. Dabei kann sich die Erschließung geeigneter Arbeitsplätze sowohl auf den Bereich der Vermittlung als auch auf den Bereich der Sicherung beziehen. Letzteres ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung die bisherige Tätigkeit aufgrund der Behinderung nicht mehr ausüben kann.

Die Akquise einstellungsbereiter Betriebe und Dienststellen ist ein wesentliches Element bei der Vermittlung von schwerbehinderten Menschen auf einen Arbeitsplatz des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Empfohlen wird der IFD-Fachkraft im Schwerpunkt Vermittlung insbesondere die Nutzung der Netzwerkpartner und die IFD-Fachkräfte im Schwerpunkt Sicherung mit ihren vielfältigen Kontakten zu Betrieben und Dienststellen.

Langfristig kann für die Akquise neuer Arbeitsplätze auch der Besuch von Veranstaltungen, bei denen Vertreter von Betrieben bzw. Dienststellen (Personalverantwortliche, Schwerbehindertenvertretung etc.)  zugegen sind, hilfreich sein, da diese ein Kennenlernen und eine Kontaktaufnahme abseits eines konkreten Anliegens ermöglichen.

Um die Kontaktaufnahme insbesondere zu einem Betrieb, zu dem bisher kein Kontakt bestand, erfolgreich zu gestalten, ist es sinnvoll, sich vorab zu informieren, ob der Betrieb bzw. die Dienststelle bereits schwerbehinderte Menschen beschäftigt und ob eine Schwerbehindertenvertretung und/oder ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist.

Gleiches gilt auch für Hinweise auf das Vorhandensein eines betrieblichen Gesundheits-managements, die erfolgreiche Durchführung von BEM-Verfahren sowie generelle Hinweise auf das Engagement des Betriebes/der Dienststelle für Arbeitnehmer.

Idealerweise sollte nach einer erfolgreichen Kontaktaufnahme mit dem Betrieb/der Dienststelle ein persönliches Informationsgespräch vereinbart werden mit dem Ziel, die Einstellungs- und Kooperationsbereitschaft zu klären bzw. zu fördern. Die Zusendung von geeignetem Informationsmaterial im Vorfeld oder im Anschluss an ein Gespräch kann sich hierbei nach Absprache mit dem Betrieb bzw. der Dienststelle als hilfreich erweisen.

Erwägt der Betrieb bzw. die Dienststelle die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen, vereinbart der Integrationsfachdienst mit dem Betrieb bzw. der Dienststelle seinen Unterstützungsauftrag in diesem Prozess.

Wird eine zeitnahe Beschäftigung nicht in Aussicht gestellt, achtet der Integrationsfach-dienst darauf, dass der Informations- und Beratungsprozess positiv abgeschlossen wird und eine weitere Kontaktaufnahme zum späteren Zeitpunkt erfolgen kann.

Auch im Zuge von Umsetzungen und Versetzungen auf einen, den Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz kann der Integrationsfachdienst schwerbehinderte Menschen und deren Arbeitgeber bei der Erschließung geeigneter Arbeitsplätze unterstützen.

Da der schwerbehinderte Beschäftigte nach § 164 SGB IX einen Anspruch auf eine Beschäftigung hat, die seinen Fähigkeiten gerecht wird, kann der Integrationsfachdienst mit seinen Fachkenntnissen den Arbeitgeber bei der Prüfung, ob ein Arbeitsplatz, den Fähigkeiten entsprechend, im selben Betrieb oder Unternehmen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegeben ist, begleiten. Dies schließt auch den Aspekt der Anpassung der Aufgaben des schwerbehinderten Beschäftigten ein.

Der Integrationsfachdienst informiert und berät in diesem Zusammenhang, wie Bildungsmaßnahmen, eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes und/oder eine Umorganisation der Arbeit eine,  den Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung ermöglichen können.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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