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Begründende Verpflichtung

§ 11 SGB IX; § 14 Absatz 4 SchwbAV


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Mit § 11 SGB IX wurde die Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation beschlossen. Die örtlichen Jobcenter und die Rentenversicherungsträger sind federführende Bedarfsträger der Modellvorhaben und verantwortliche Partner für mögliche Kooperationen. Kooperieren die vorgenannten mit dem Integrationsamt kann der IFD beteiligt werden.

In den Modellvorhaben „rehapro“ sollen insbesondere neue Ansätze zur Unterstützung von Menschen mit komplexen gesundheitlichen, psychischen und seelischen Unterstützungsbedarfen oder beginnenden Rehabilitationsbedarfen erprobt werden.

Der § 14 Absatz 4 SchwbAV ermächtigt die Integrationsämter regionale Sonderprogramme auf dem Gebiet der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben aufzulegen. Der IFD kann bei der Umsetzung beteiligt werden.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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