§ 195 SGB IX
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
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Die Planung der fachlichen Einarbeitung und deren Umsetzung obliegt der fachlichen Leitung des Integrationsfachdienstes.
Bei der Einstellung erfolgt eine Analyse des Qualifizierungsbedarfs im Hinblick auf die Tätigkeit als IFD-Fachkraft. Über den Qualifizierungsbedarf stimmen sich der Anstellungsträger, die fachliche Leitung des Integrationsfachdienstes und das Integrationsamt ab. Die Einarbeitung neuer Fachkräfte setzt die Anleitung und Unterstützung durch die fachliche Leitung und/oder berufserfahrende Fachkräfte im Integrationsfachdienst (i. d. R. mindestens zwei Jahre Zugehörigkeit zum Integrationsfachdienst) voraus.
Die Einarbeitung erfolgt nach einem individuellen Einarbeitungsplan, aus dem Inhalt, Zeiträume und Verantwortlichkeiten hervorgehen.
Zum Ende der Probezeit wird die Einarbeitung durch die Beteiligten ausgewertet. Die Ergebnisse fließen in der weiteren Planung und die Planung der Fort- und Weiterbildungen ein.
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
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- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.
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IFD in Westfalen-Lippe:
Die Einarbeitung obliegt primär der IFD-Teamleitung. Die jeweilige Fachkoordination ergänzt zu behinderungsspezifischen Aspekten. Der IFD-Träger konkretisiert in Zusammenarbeit mit der IFD-Teamleitung und der jeweiligen Fachkoordination des LWL-Inklusionsamtes Arbeit die fachliche Einarbeitung der IFD-Fachkraft während der Probezeit und darüber hinaus. Im Einarbeitungszeitplan/Curriculum ist festgelegt, welche Grundlagen und fachspezifischen Inhalte der neu eingestellten IFD-Fachkraft vermittelt werden.
Hierbei werden unter Berücksichtigung des Aufgabenschwerpunkts insbesondere folgende relevante fachliche Themen berücksichtigt:
Aufgabe, Rolle und Haltung des IFD
Rechtliche Grundlagen, z. B. SGB II, SGB III, SGB IX in den relevanten Teilbereichen, Kündigungsschutz, Arbeitsrecht etc.,
Leistungen des LWL-Inklusionsamtes Arbeit, z. B. Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben gemäß § 185 SGB IX, Leistungen der Fachdienste, Sonderprogramme etc.,
Zuständigkeiten/Besonderheiten der Fachdienste, z. B. Sicherung, Übergang Schule-Beruf, etc.,
Behinderungsbilder, -formen und -symptome und deren Auswirkungen auf das Arbeitsleben etc.,
Berichtswesen (Fachdienstliche Stellungnahmen etc.),
Instrumente des IFD, z. B. Gesprächsführung, Beratungskonzepte etc.,
Netzwerkarbeit, z. B. Institutionen beruflicher Bildung, Rehabilitationsträger,
betriebliches Umfeld, z. B. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, Personalführung,
Dokumentation KlifdWeb,
Datenschutz.
Die IFD-Teamleitung und die zuständige Fachkoordination erstellen gemeinsam die Einarbeitungskonzeption inklusive der Verantwortlichkeiten und der Zeitfenster. Darin werden auch die von der IFD-Fachkraft zu absolvierenden Fort- und Weiterbildungen verbindlich festgelegt.
Die IFD-Fachkraft beteiligt sich an allen relevanten Arbeitskreisen und Monatsgesprächen.
Die fachliche Einarbeitung wird von der Teamleitung und der Fachkoordination mit der IFD-Fachkraft prozessbegleitend reflektiert, ggf. modifiziert bzw. fortgeschrieben.
Zum Ende der Probezeit erfolgt eine gemeinsame Auswertung unter schriftlicher Festlegung weiterer Schulungs- und Qualifizierungsbedarfe.
IFD im Rheinland und Westfalen-Lippe:
Der IFD-Träger dokumentiert das Ergebnis der fachlichen Einarbeitung.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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Dokumente mit Gültigkeit in NRW:
Elementbeschreibungen KAoA-STAR, Stand: 01.08.2020
Konkretisierende Hinweise KAoA-STAR, Stand: 01.08.2020
KAoA-Handbuch 2020
Verfahrensbeschreibung, Stand: 01.08.2020
Vereinbarungen zu den Prozessen und Verantwortlichkeiten bei der Umsetzung von KAoA-STAR im Gemeinsamen Lernen (VMI-Matrix 2017)
Handbuch KlifdWeb, Bedienungsanleitung und Referenzhandbuch,
siehe https://klifdweb.de
Dokumente des LWL:
LWL-Curriculum der IFD
LWL-Fortbildungsprogramm der IFD
Handlungsleitfaden Abrechnung KAoA-STAR
Richtlinien zum Budget für Arbeit
Arbeitshilfe § 27er-Leistungen
Arbeitshilfen Kündigungsschutz
- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.