§ 193 SGB IX in Verbindung mit § 192 Absatz 2 Nummer 2 SGB IX
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
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Zur Zielgruppe der Integrationsfachdienste können nach § 192 Absatz 2 SGB IX auch schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung durch die Werkstatt für behinderte Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilhaben sollen und dabei auf aufwendige, personalintensive individuelle arbeitsbegleitende Hilfen angewiesen sind, gehören.
Gemäß § 60 SGB IX können Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich haben, diese auch bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch nehmen.
Nach § 5 Absatz 4 Werkstättenverordnung (WVO) ist der Übergang von behinderten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen der Werkstatt für behinderte Menschen zu fördern.
Die Beteiligung des Integrationsfachdienstes bei der Vermittlung von Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarktes setzt voraus, dass diese auf der Grundlage einer regionalen Regelung erfolgt.
Die Vermittlung der Beschäftigten auf geeignete Arbeitsplätze des allgemeinen Arbeitsmarktes (§ 156 SGB IX) orientiert sich an der Beschreibung in Kapitel 3.2.2 Vermittlung.
Der Integrationsfachdienst arbeitet im Rahmen seiner Beauftragung eng und rollenklar mit der Werkstatt für behinderte Menschen bzw. einem anderen Leistungsanbieter gemäß § 60 SGB IX zusammen.
Nach der Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt kann der Integrationsfachdienst durch den zuständigen Leistungsträger im Rahmen der Sicherung des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beteiligt werden. Verwiesen wird hierzu auf das Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX, das Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX sowie das KASSYS-Kapitel 3.2.1 Sicherung.
Bei der Durchführung der Unterstützungsleistungen berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben zur Ausführung der Leistungen nach § 17 SGB I. Gemäß Absatz 2 haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.
Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
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- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.
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In Niedersachsen sind bei den Integrationsfachdiensten hinsichtlich des Überganges von WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt hauptsächlich unterstützende Aufgaben im Bezug zum Budget für Arbeit angesiedelt. Die Übernahme dieser Aufgaben durch die Integrationsfachdienste ist zunächst freiwillig.
Die Aufgaben beinhalten:
die Information aller Interessierten zum Budget für Arbeit,
die Beratung aller Beteiligten bei Übergängen von dem geschützten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt inklusive des Budgets für Arbeit (Neutrale Ansprechperson),
in Einzelfällen die Begleitung von Übergängen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (Anbahnung, siehe Definition) sowie
der Aufbau und die Pflege von Netzwerken und eine aktive Öffentlichkeitsarbeit zu den Übergängen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Die Ausführungen aus dem Handbuch zum Budget für Arbeit in der jeweilig aktuellen Fassung sind zu beachten.
Die Begleitungsform „Anbahnung“ ist berichtspflichtig im Sinne des § 1 Absatz III und § 3 Absatz IV der Vereinbarung mit den Trägern der Integrationsfachdienste. Die Aufnahme ist dementsprechend zeitnah anzumelden und es ist nach Beendigung ein Abschlussbericht zu erstellen. Es finden die gleichen Vorgaben Anwendung wie die des Berichtswesens im Rahmen der Berufsbegleitung.
Bei dem gesamten Aufgabenbereich sind die Qualitätsanforderungen aus Kassys zu beachten.
Definition Anbahnung im Rahmen eines Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt:
Steht einem potentiellen Budgetnehmer/ Übergänger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein konkreter Arbeitsplatz in Aussicht, so kann die Realisierung des Arbeitsverhältnisses und ggf. das Zustandekommen eines Budgets für Arbeit durch umfassende Beratung und aktive Unterstützung aller am Prozess Beteiligten begleitet werden.
Voraussetzung ist, dass bei dem potentiellen Budgetnehmer/ Übergänger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt entweder bereits die Feststellung einer Schwerbehinderung/ Gleichstellung erfolgt ist oder sich zumindest im Antragsverfahren befindet.
Die Anbahnung umfasst zum Beispiel:
die umfassende Beratung aller Beteiligter zum Budget für Arbeit,
das Hinwirken auf eine Beratung des potentiellen Budgetnehmers/ Übergänger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch die Deutsche Rentenversicherung,
die Unterstützung des potentiellen Budgetnehmers/ Übergängers auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bei Behördengängen,
Beratung des potentiellen Betriebes zu den Leistungsmöglichkeiten der verschiedenen Leistungsträger, bzw. das Verweisen und die Zusammenarbeit mit einer Einheitlichen Ansprechstelle für Arbeitgeber oder
die Teilnahme an der Teilhabeplanung.
Die Anbahnung endet mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und sollte einen Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten. Sofern in Einzelfall eine Verlängerung notwendig ist, ist diese vorab mit dem Berichtswesen bei der IFD-Koordination abzustimmen.
Die mögliche Teilnahme an folgenden Teilhabekonferenzen, z.B. bei der Überprüfung des Hilfebedarfs, erfolgt im Rahmen einer Berufsbegleitung und gehört nicht zur Anbahnung.
Eine Vermittlung im Sinne einer Akquise von Arbeitgeber findet in Niedersachsen nicht statt.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.