3.2.2 Vermittlung

Begründende Verpflichtung

§ 193 Absatz 1 SGB IX

§ 7 Absätze 1 und 2 Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Auf der Grundlage von Anamnese, Arbeitsdiagnostik und Motivationsabklärung unterstützt der Integrationsfachdienst schwerbehinderte Menschen bei der Suche nach einem möglichst passgenauen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis sowie während der Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses und der Probezeit.

Regionale Vorgaben durch das zuständige Integrationsamt sind bei der Vermittlung von arbeitslosen bzw. langzeitarbeitslosen schwerbehinderten Menschen durch die Träger der Arbeitsvermittlung in Rechtskreisen des SGB III bzw. SGB II zu beachten.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.