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Begründende Verpflichtung

§ 2 SGB IX

§ 192 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Zielgruppen und Personenkreis im Rahmen der Aufgabenstellung der Integrationsfachdienste sind in § 192 Absatz 2 ff. SGB IX ausführlich aufgezählt.

Dazu gehören insbesondere

  1. schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung,

  2. schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung durch die Werkstatt für behinderte Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilhaben sollen und dabei auf aufwendige, personalintensive, individuelle arbeitsbegleitende Hilfen angewiesen sind
    sowie

  3. schwerbehinderte Schulabgänger, die für die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines Integrationsfachdienstes angewiesen sind.

Ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Betreuung ist insbesondere gegeben bei schwerbehinderten Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen (Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, unzureichende Qualifikation, Leistungsminderung) die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert.

Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen der Aufgabenstellung auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden.
Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer seelischen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

§ 2 SGB IX definiert den Behinderungsbegriff und unterscheidet zwischen den Ausprägungen von Behinderung bedroht, behindert, schwerbehindert oder gleichgestellt.

Nach § 2 Absatz 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

Nach Absatz 2 sind Menschen im Sinne des Teils 3 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

Nach Absatz 3 sollen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder einer beruflichen Orientierung, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Somit sind sie dem Regelungsbereich des Schwerbehindertenrechtes zugehörig, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist (§ 151 Absatz 4).


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden. 

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Länderspezifische Anforderungen

Im Grundvertrag zur Beauftragung der IFD nach §§ 109 SGB IX a.F. einschließlich der Änderungsverträge mit den Trägern der IFD sind im § 2 die Zielgruppen im Rahmen der Beauftragung festgeschrieben.

Die Arbeitsanweisung AZ-34-IFD-1/2008 wird mit Inkrafttreten der Länderspezifischen Anforderungen des Landes Brandenburg außer Kraft gesetzt.

Vom 01.02.2022 bis zum 31.07.2023 werden im Rahmen eines „Kurzzeitprojekts zur Bedarfsermittlung“ auch einseitig Hörbehinderte können durch den IFD im Bereich der beruflichen Sicherung begleitet werden, auch wenn die Klientinnen und Klienten (noch) keinen GdB haben. Nähere Informationen siehe Arbeitsanweisung 41-IFD-1-2022.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Die Dokumentation erfolgt im Klientenverwaltungsprogramm 3In.


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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