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Begründende Verpflichtung

§ 193 Absatz 1 Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 7 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Der Integrationsfachdienst berät und informiert Arbeitgeber zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben und leistet Beratung und Unterstützung.
Dies kann unabhängig von oder im Vorfeld einer Einstellung und Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen sein.

Betrifft es einen konkreten Einzelfall, so können – nur mit Einwilligung des schwerbehinderten Menschen – Mitarbeiter und Vorgesetzte im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln durch den Integrationsfachdienst in Kenntnis gesetzt werden.
Detaillierte Anforderungen zu dieser Aufgabe sind in Kapitel „3.2.5.7 Information der Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung“ beschrieben.

Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4.1.1 Dokumentation).


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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