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Begründende Verpflichtung

Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Der Überprüfung der Zielerreichung geht der Prozess der Vereinbarung von Zielen voraus.
Nur wenn zwischen allen Beteiligten Ziele, Zuständigkeiten bzw. Verantwortlichkeiten, Kriterien und Termine definiert sind, kann eine Überprüfung der Zielerreichung stattfinden.

Anhand einer getroffenen Zielvereinbarung wird der Grad der Zielerreichung gemessen und festgestellt. Je nach Bereich wird der Ist-Zustand analysiert oder aber ein Vergleich zwischen der ursprünglichen Zielsetzung und dem Erreichten angestellt. Dies dient auch dazu, allgemeine Probleme oder Verbesserungsbedarfe aufzuspüren, damit diese beseitigt werden können.

Nachdem mögliche Maßnahmen/Verbesserungen eingeleitet wurden, müssen diese zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen und deren Wirksamkeit überprüft werden. Damit ist ein transparenter Nachweis über die Güte und Effizienz der Dienstleistung sowohl intern als auch extern möglich.

Bezogen auf den Einzelfall ist es zu einem bestimmten vereinbarten Zeitpunkt des Zeitraumes, für den eine Zielvereinbarung gilt oder an ihrem Ende notwendig, den Verlauf des Beratungsprozesses zu betrachten. Dies dient der Vergewisserung im und zur Profilierung des Beratungsprozesses zwischen Berater und Klient sowie der Verständigung über den Grad der gemeinsam erreichten Ziele zum Ende eines Zeitraumes.

Bezogen auf den gesamten Dienst dienen die im Rahmen der Zielvereinbarung operationalisierten Kennzahlen dazu, am Ende des Zielzeitraumes die Arbeit eines Dienstes – alle Ebenen (Einzelziele) betreffend – zu evaluieren.

Die Ergebnisse sind Grundlage für die internen Gespräche und die Beratungen mit dem Integrationsamt. Sie sind gleichzeitig Ausgangspunkt weiterer Maßnahmen im Rahmen der Qualitätssicherung bzw. -entwicklung und somit eines langfristigen Prozesses der fortlaufenden Verbesserung im Sinne eines Qualitätszirkels (PDCA).


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Nachfolgend ein Beispiel wie die Zielvereinbarung mit dem Grad der Zielerreichung und den daraus abzuleitenden Maßnahmen in einer Matrix verbunden werden kann:

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Zu möglichen Einzelzielen siehe Kapitel 2.4.3 (Zielvereinbarungen).


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

Zielvereinbarung (Einzelfall)

Die Ergebnisbewertung im Einzelfall ist dem Kapitel 4.2.1 zu entnehmen.

Verwiesen wird hierbei auf die Ausführungen zum internen Audit (Jahresfachgespräch) und zum Berichtswesen.

Zielvereinbarung (IFD)

Die Überprüfung der Zielerreichung wird durch zwei Gespräche des LVR-Inklusionsamtes mit den IFD-Fachaufsichten begleitet:

  • Zwischenauswertung zur Jahresmitte und

  • Abschlussauswertung am Ende des Jahres.

Ziel ist es dabei immer, die angestoßenen Prozesse und Ergebnisse der Zielvereinbarung nachhaltig in der IFD-Arbeit zu verankern und eine kontinuierliche Weiterentwicklung der IFD im Rheinland zu erreichen.

Die Ergebnisse der jährlichen Zielvereinbarung werden durch die IFD-Koordination des LVR-Inklusionsamtes hinsichtlich des Zielerreichungsgrades bewertet und in einem, mit der IFD-Fachaufsicht abgestimmten Vermerk dokumentiert.

Der Hauptträger des IFD-Verbundes erhält Kopie dieser Verschriftlichung mit dem Ziel der Information der Verbundträger.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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