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Begründende Verpflichtung

§ 2 SGB IX

§ 192 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Zielgruppen und Personenkreis im Rahmen der Aufgabenstellung der Integrationsfachdienste sind in § 192 Absatz 2 ff. SGB IX ausführlich aufgezählt.

Dazu gehören insbesondere

  1. schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung,

  2. schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung durch die Werkstatt für behinderte Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilhaben sollen und dabei auf aufwendige, personalintensive, individuelle arbeitsbegleitende Hilfen angewiesen sind
    sowie

  3. schwerbehinderte Schulabgänger, die für die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines Integrationsfachdienstes angewiesen sind.

Ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Betreuung ist insbesondere gegeben bei schwerbehinderten Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen (Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, unzureichende Qualifikation, Leistungsminderung) die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert.

Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen der Aufgabenstellung auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden.
Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer seelischen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

§ 2 SGB IX definiert den Behinderungsbegriff und unterscheidet zwischen den Ausprägungen von Behinderung bedroht, behindert, schwerbehindert oder gleichgestellt.

Nach § 2 Absatz 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

Nach Absatz 2 sind Menschen im Sinne des Teils 3 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

Nach Absatz 3 sollen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder einer beruflichen Orientierung, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Somit sind sie dem Regelungsbereich des Schwerbehindertenrechtes zugehörig, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist (§ 151 Absatz 4).


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden. 

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Länderspezifische Anforderungen

Neben den im § 192 Absätze 2 bis 4 SGB IX benannten Zielgruppen sind durch landesspezifische Vereinbarungen bestimmte Zielgruppen erweitert bzw. konkretisiert worden für die der Integrationsfachdienst (IFD) im Auftrag der Inklusionsämter oder anderer Landesakteure regelhaft tätig werden kann.
Dies sind:

  • behinderte oder von Behinderung bedrohte Beamte
    (Landesvereinbarungen mit der Justiz- und der Finanzverwaltung NRW)

  • Schülerinnen und Schüler mit anerkannter Schwerbehinderung gemäß § 2 Absatz 2 SGB IX und/oder einem über ein AO-SF-Verfahren festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten

    • Geistige Entwicklung,

    • Körperliche und motorische Entwicklung,

    • Hören und Kommunikation,

    • Sehen,

    • Sprache,

    sowie Schülerinnen und Schüler mit einer fachärztlich diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung.
    Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkten Lernen und Emotionale und soziale Entwicklung können über KAoA-STAR begleitet werden, wenn eine Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 vorliegt. (Vereinbarung der Landesakteure zur Umsetzung von KAoA-STAR in Nordrhein-Westfalen).

Die landschaftsverbandsspezifischen Richtlinien zur Durchführung des LVR-Budgets für Arbeit/LWL-Budgets für Arbeit erweitern die in § 192 Absatz 2 Nummer 2 SGB IX dargestellte Zielgruppe der schwerbehinderten Menschen nach zielgerichteter Vorbereitung durch eine WfbM in Verbindung mit §§ 61 und 185 Absatz 3 Nummer 6 SGB IX um die Zielgruppe der Beschäftigten im Arbeitsbereich einer WfbM bzw. eines anderen Leistungsanbieters mit einer wesentlichen Behinderung nach §§ 53 ff. SGB XII.

Für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe gilt zudem folgende Erweiterung der IFD-Zielgruppen:
Das LWL-Konzept für den Bereich Übergang Psychiatrie erweitert die in § 192 Absatz 3 SGB IX benannte Zielgruppe um Menschen mit psychischen Erkrankungen und Behinderungen, die für ihre berufliche Reintegration eine umfassende Unterstützung und Begleitung benötigen, sofern für diese die Notwendigkeit der Entwicklung einer beruflichen Perspektive besteht.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Dokumente mit Gültigkeit in NRW:

·         Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Integrationsämtern des Landschaftsverbandes Rheinland und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, Stand: 01.07.2014

·         Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Integrationsämtern des LVR und LWL, Stand: 01.04.2016

·         Vereinbarung der Landesakteure zur Umsetzung von STAR im Rahmen des Landesvorhabens „Kein Abschluss ohne Anschluss - KAoA“ (Verwaltungsvereinbarung KAoA-STAR, Stand: August 2020)

 

Dokumente des LVR:

·         Landschaftsverbandsinterne Verwaltungsabsprachen mit den Fachbereichen Eingliederungshilfe-Inklusionsamt zur Umsetzung und Erweiterung des gesetzlichen Budgets für Arbeit gemäß § 61 SGB IX unter den Namen „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion“

·         Richtlinien „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion, Stand: Dezember 2021

·         Interne Umsetzungshilfe über die IFD-Beteiligung im Rahmen des Programms „Zuverdienst“

 

Dokumente des LWL:

·         Landschaftsverbandsinterne Verwaltungsabsprachen mit den Fachbereichen Eingliederungshilfe-Inklusionsamt zur Umsetzung und Erweiterung des gesetzlichen Budgets für Arbeit gemäß § 61 SGB IX unter den Namen „LWL-Budget für Arbeit“

·         Richtlinien „LWL-Budget für Arbeit“, Stand: 06.10.2017

·         Interne Handlungsleitlinie über die IFD-Beauftragung im Rahmen des LWL-Programms „Zuverdienst“

·         Interne Vereinbarung über die IFD-Beauftragung im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes

·         Konzept „Übergang Psychiatrie“, Stand: Oktober 2014


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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