2.1.1 Aufgaben des Integrationsfachdienstes

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Länderspezifische Anforderungen

Im Grundvertrag zur Beauftragung der IFD nach §§ 109 SGB IX a.F. einschließlich der Änderungsverträge mit den Trägern der IFD sind im § 2 die Aufgaben im Rahmen der Beauftragung festgeschrieben.

Vermittlung wird nur im Rahmen der GE der BAR Integrationsfachdienste vom Reha-Träger beauftragt und finanziert.

Im Einzelfall kann eine Sonderbeauftragung zur Vermittlung durch die Koordination IFD beim Integrationsamt ausgesprochen werden.

Der Integrationsfachdienst kann bei der Durchführung von Modellprojekten des Integrationsamtes beteiligt werden.

Zur Umsetzung eines Berufsorientierungsverfahrens wurde eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit und dem Landesamt für Soziales und Versorgung geschlossen. Nähere Informationen siehe Kernprozess 3.2.4 und Arbeitsanweisung ÜSB_Umsetzung_BOV_ AZ-41-I FD-1-2024-ÜSB.

Absicherung von DGS-Einsätzen im Rahmen der begleitenden Hilfe durch Gebärdensprachdolmetscher beim IFD. Nähere Informationen siehe Arbeitsanweisung Gebärdensprachdolmetscher_(GSD)_ AZ-41-IFD-2-2024.

Der IFD kann mit der Erstellung einer Fachdienstlichen Stellungnahme beauftragt werden. Nähere Informationen siehe Kernprozess 3.4.1 und
Arbeitsanweisung FDS_nach_§27SchwbAV_AZ-4I-IFD-3-2024.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Die Dokumentation erfolgt im Klientenverwaltungsprogramm 3In.


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.