2.1.2 Zielgruppen, Personenkreis

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Länderspezifische Anforderungen

Eine „psychosoziale Betreuung“ im Rahmen der begleitenden Hilfe im Auftrag des Integrationsamts (§ 185 (2)) kann auch schon erfolgen, sobald ein Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung bzw. einer Gleichstellung erfolgt ist. Die Betreuung muss bei der Ablehnung des Antrags beendet werden.

Die Begleitung von schwerbehinderten Menschen, die sich in (Erst-)Ausbildung befinden, kann in der Regel nicht im Rahmen der Psychosozialen Betreuung über das Integrationsamt beauftragt werden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Ergänzend wird auf den Begriff der „nach Art und Schwere ihrer Behinderung besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen“ verwiesen (§ 155 SGB IX).