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2.3.1 Örtliche Zuständigkeit

2.3.1 Örtliche Zuständigkeit

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Länderspezifische Anforderungen

Die örtlichen Zuständigkeitsbereiche werden den einzelnen Integrationsfachdiensten in der Beauftragung des Trägers zugewiesen.

Die örtliche Zuständigkeit richtet grundsätzlich nach dem Ort des Arbeitsplatzes des schwerbehinderten Menschen.

Bei einer „Hinführung“ ist der Wohnort des schwerbehinderten Menschen maßgeblich. Sollte in der Folge ein Arbeitsverhältnis begründet werden, kann es zu einem Zuständigkeitswechsel kommen, sofern Wohnort und Arbeitsort nicht identisch sind.

Für Beratungen, Öffentlichkeitsarbeit und Netzwerkarbeit richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der örtlichen Region, die dem Integrationsfachdienst durch die Vereinbarung zugewiesen wurde.

Bei einer „Anbahnung“ richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des in Aussicht stehenden Arbeitsplatzes.

In begründeten Einzelfällen kann mit Zustimmung der IFD-Koordination von der örtlichen Zuständigkeit abgewichen werden.

Ist in Einzelfällen ein anderes Integrationsamt als das niedersächsische örtlich zuständig, da ein anderes Bundesland als Arbeits- bzw. Wohnort ausschlaggebend ist, so erfolgt umgehend eine gesonderte Mitteilung an die IFD-Koordination.

Ebenso sind Integrationsfachdienste aus anderen Bundesländern, die in grenzüberschreitenden Fällen die Absprache suchen, vor der Absprache an ihre jeweiligen IFD-Koordinationen zu verweisen.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.  

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.

 

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