4.2.1.3 Beschwerdemanagement

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Länderspezifische Anforderungen

Geregelt in den Dokumentationspflichten Ziffer 6, 2.Absatz:

Das Beschwerdemanagement dient in erster Linie der Qualitätssicherung. Es soll den Nutzern der IFD die Möglichkeit bieten, unmittelbar Gehör zu finden. Das Integrationsamt

geht grundsätzlich davon aus, dass die IFD ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Beschwerdestelle für die Arbeit der IFD ist die Leitung des Integrationsamtes. Beschwerden zur Fallarbeit des IFD, die beim Träger des IFD eingehen, werden an das Integrationsamt weitergeleitet.

Beschwerden, die an das Integrationsamt gerichtet werden, werden unmittelbar der IFD-Teamleitung zugeleitet. Die jeweilige Fachkraft wird davon in Kenntnis gesetzt.

Interne Regelungen des Beschwerdemanagements beim Träger des IFD bleiben von dieser Regelung unberührt.

Für eingehende Beschwerden ist der entsprechende Erfassungsbogen zu nutzen. Die Abläufe und Fristen, veranschaulicht durch die Prozesskette, sind einzuhalten. Aus der tabellarischen Erfassung dieser Rückmeldungen werden Verbesserungs- /Entwicklungspotentiale abgeleitet. Entsprechende Maßnahmen sollen geplant und umgesetzt werden.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Die Dokumentation findet durch die IFD-Teamleitung und das Integrationsamt statt.

Die Hierfür zu nutzenden Dokumenten sind Prozesskette, Erfassungsbögen und Auswertungstabelle. (Diese befinden sich zurzeit in Überarbeitung)


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.