Ist der Austausch zwischen Integrationsfachdienst und z. B. behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder anderen Personen/Institutionen erforderlich, ist jeweils eine entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärung nach den gesetzlichen Regelungen einzuholen. Der Vorgang ist vom Integrationsfachdienst entsprechend – schriftlich - entsprechend – schriftlich – zu dokumentieren. Eine Orientierung, was in einer solchen Erklärung enthalten sein muss, bieten folgende Hinweise: Die Datenübermittlung ist zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich. Es erfolgt eine ausführliche, objektive Aufklärung der betroffenen Person in einer verständlichen, klaren, einfachen Sprache über die Erforderlichkeit und den Zweck. Die Einwilligung bezeichnet in verständlicher Form die Art der Information, die Stelle/Organisation/Person und den Zweck der Datenübermittlung Die Einwilligung bezieht sich auf den konkreten Einzelfall. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese beziehen. Es wird auf die möglichen Folgen einer Verweigerung der Einwilligung hingewiesen (z.B B. bei Mitwirkungspflicht § 60 SGB I). Es wird klargestellt, ob beide Seiten wechselseitig von der Schweigepflicht entbunden werden. Die Einwilligung erfolgt in der Regel schriftlich.
Die Einwilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn sie von der betroffenen Person widerrufen wird oder ihr Anlass wegfällt. Entsprechende Mustervorlagen sind länderspezifisch vorzuhalten bzw. zu regeln. 1 incomplete Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden. |