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titleÜbergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Ist der Austausch zwischen Integrationsfachdienst und z. B. behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder anderen Personen/Institutionen erforderlich, ist jeweils eine entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärung nach den gesetzlichen Regelungen einzuholen. Der Vorgang ist vom Integrationsfachdienst entsprechend – schriftlich - entsprechend – schriftlich – zu dokumentieren.  

Eine Orientierung, was in einer solchen Erklärung enthalten sein muss, bieten folgende Hinweise:

  • Die Datenübermittlung ist zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich.

  • Es erfolgt eine ausführliche, objektive Aufklärung der betroffenen Person in einer verständlichen, klaren, einfachen Sprache über die Erforderlichkeit und den Zweck.

  • Die Einwilligung bezeichnet in verständlicher Form die Art der Information, die Stelle/Organisation/Person und den Zweck der Datenübermittlung

  • Die Einwilligung bezieht sich auf den konkreten Einzelfall.

  • Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese beziehen.

  • Es wird auf die möglichen Folgen einer Verweigerung der Einwilligung hingewiesen (z.B B. bei Mitwirkungspflicht § 60 SGB I).

  • Es wird klargestellt, ob beide Seiten wechselseitig von der Schweigepflicht entbunden werden.

  • Die Einwilligung erfolgt in der Regel schriftlich.

 Die Einwilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn sie von der betroffenen Person widerrufen wird oder ihr Anlass wegfällt.

  • Es erfolgt eine Belehrung über die jederzeitige jederzeitige (!) Widerrufsmöglichkeit.

  • Der Widerruf muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.

Entsprechende Mustervorlagen sind länderspezifisch vorzuhalten bzw. zu regeln.  


1 incomplete Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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