2.3.6 Datenschutz, Datensicherheit und Schweigepflicht
War der Sozialdatenschutz in der Vergangenheit ausschließlich im SGB und den Bundes- und Landesdatenschutzgesetzen normiert, ist seit Geltung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in 2016 diese nun vorrangig anwendbar. Manche Vorschriften finden sich ausschließlich in der EU-DSGVO (z. B. zur Einwilligung), während andere nach wie vor in den (an die EU-DSGVO angepassten) Sozialgesetzbüchern geregelt sind (z. B. zur Datenerhebung, -nutzung und -übermittlung).
Im Datenschutzrecht geht es – anders als bei der Schweigepflicht – nicht nur um die Weitergabe von Informationen („Datenübermittlung“), sondern um einen umfassenden Schutz von personenbezogenen Daten.
Daher sind bei der Weitergabe von Informationen durch Mitarbeitende in Integrationsfachdiensten sowohl die Regelungen des Datenschutzrechts (Datenübermittlung) als auch die zur Schweigepflicht (Offenbarung von Geheimnissen) zu beachten, die inhaltlich nicht deckungsgleich sind.
Dem Datenschutz unterliegt alles, was Fachkräfte in der Sozialen Arbeit mit Informationen ihrer Klientinnen und Klienten tun (Datenverarbeitung). Dies sind z. B. persönliche Angaben erfragen, Notizen machen, analoge oder elektronische Akten führen, Akten (offen oder verschlossen) aufbewahren, aus den Akten Berichte und Stellungnahmen schreiben, im Team kollegial beraten, Fallkonferenzen mit anderen durchführen, Akten vernichten usw.
Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit (Schweigepflicht) bzw. zum Datenschutz betrifft unterschiedliche Rollen (Personen bzw. Institutionen). Während es sich bei der Schweigepflicht um eine persönliche Verpflichtung (und damit auch Haftung) der das Berufsgeheimnistragenden bzw. Amtsträgerinnen und Amtsträger handelt, müssen den Datenschutz die „Verantwortlichen“ gewährleisten, das sind in der Regel die Träger von Einrichtungen bzw. deren Organisationseinheiten, nicht die einzelnen Mitarbeitenden im Integrationsfachdienst.
Weitere Regelungen und Informationen zum Datenschutz in Abgrenzung zur Schweigepflicht finden sich in den nachfolgenden Kapiteln.