...
Panelbox | ||||
---|---|---|---|---|
| ||||
Die Schweigepflicht wird auch Verschwiegenheitspflicht genannt. Im weiteren Sinn ist die Verschwiegenheitspflicht eng mit dem Datenschutz verknüpft, da dieser nicht nur anvertraute Geheimnisse, sondern auch personenbezogene Daten unterliegen können. Angehörige bestimmter Berufsgruppen sind gesetzlich verpflichtet, über ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraute persönliche Daten („Geheimnisse“) zu schweigen und diese nicht unerlaubt an Dritte weiterzugeben (§ 203 Strafgesetzbuch). Hierzu gehören die Mitarbeitenden des Integrationsfachdienstes. Diese haben nach § 213 SGB IX über die ihnen bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten auf Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen Stillschweigen zu bewahren. Ebenso haben sie die ihnen im Rahmen der Aufgabenerfüllung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsdaten geheim zu halten. Zu Beginn der Zusammenarbeit klärt der Integrationsfachdienst die (schwer-)behinderten Menschen persönlich bzw. schriftlich über den Sozialdatenschutz auf. Die entsprechenden Vorgaben der EU-DSGVO hierzu finden sich in Kapitel 2.3.6.1. Ergibt sich in der Beratung, dass der Austausch zwischen Integrationsfachdienst und z. B. behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder anderen Personen/Institutionen erforderlich ist, ist ergänzend hierzu für jeden einzelnen Anlass eine entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärung des Klienten nach den gesetzlichen Regelungen einzuholen. Im Rahmen von Vertretungsregelungen oder im Beschwerdefall liegt keine Offenbarung bzw. Weitergabe im Rahmen des § 203 Absatz 1 Strafgesetzbuch vor. Solange personenbezogene Informationen innerhalb des normalen Geschäftsgangs verbleiben und auf die sachgerechte Erledigung der Angelegenheit gerichtet sind (dies wäre der Fall bei Vertretungen), ist die interne Weitergabe innerhalb des zuständigen Fachteams zulässig. (Lackner/Kühl/Heger StGB § 203 Rn. 17; NK-StGB/Walter Kargl StGB § 203 Rn. 22-24). Im Gegensatz dazu gilt die Schweigepflicht aber einrichtungsintern, beispielsweise bei der Weitergabe von Informationen innerhalb eines Fachteams. Eine solche teaminterne Offenbarung ist strafbar, sofern es dafür keine Befugnis (z.B. Schweigepflichtentbindung) gibt. Nur mit pseudonymisierten Daten (das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren) sind Falldarstellungen, Teamgespräche und Supervision uneingeschränkt zulässig. Nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Mitarbeitende in Integrationsfachdiensten die ihnen anvertrauten Geheimnisse dennoch weitergeben. Dazu gehören folgende Fälle:
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen. |
...