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§ 193 Absatz 1 SGB IX§ 193 Absatz 1 SGB IX Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang. |
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Die Integrationsfachdienste können bei der Sicherung
beteiligt werden.
Ein besonderer Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung ist insbesondere gegeben bei schwerbehinderten Menschen
die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert. Der Integrationsfachdienst kann auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden. Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer seelischen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen. Aufgabe des Integrationsfachdienstes im Kernprozess Sicherung ist es, die von Behinderung bedrohten, behinderten und schwerbehinderter Menschen zu beraten und zu unterstützen sowie deren Arbeitgeber zu informieren und beraten. Zu berücksichtigen sind hierbei auch die Aufgaben des Integrationsfachdienstes nach § 193 Absatz 2 SGB IX§ 193 Absatz 2 SGB IX; diese werden in den dahinterstehenden Kapiteln beschrieben:
Bei Bei der Ausführung der Leistungen berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB I.Gemäß Absatz 2 § 17 SGB I. Gemäß Absatz 2 haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zwingend zu berücksichtigen. Erläuternd bleibt festzuhalten, dass der Kernprozess Sicherung von Arbeitsverhältnissen ein Hauptbestandteil der Arbeit des Integrationsfachdienstes ist. Er hat gemäß § 4 SGB IX § 4 SGB IX zum Ziel, Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Weiter soll der vorzeitige Bezug anderer Sozialleistungen vermieden und/oder laufende Sozialleistungen gemindert werden. Die Teilhabe am Arbeitsleben soll entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft gesichert werden. Von Behinderung bedrohte, behinderte und schwerbehinderte Menschen zu begleiten, Maßnahmen gemeinsam festzulegen und durchzuführen sind die Schwerpunkte der Arbeit. Ziel des Prozesses ist es, dem Klienten Hilfe zur Selbsthilfe zu geben, damit dieser für sich Wege im beruflichen Kontext findet, seine Lebenssituation selbstständig zu bewältigen. Dafür notwendig ist ein Zielvereinbarungsprozess mit den internen und externen Kunden (Klient, Betrieb, Leistungsträger) im jeweiligen Kontext. Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel Kapitel Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen. |
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