Gemäß § 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste“ Integrationsfachdienste sollen Arbeitgeber sowie von Behinderung bedrohte, behinderte und schwerbehinderte Menschen frühzeitig und unbürokratisch Beratung und Hilfestellung Unterstützung erhalten. Dies gilt insbesondere für Übergänge aus Maßnahmen der Krankenbehandlung bzw. der medizinischen Rehabilitation zum allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinne des § 10 SGB IX § 10 SGB IX sowie für entsprechende Übergänge aus schulischen Maßnahmen und aus Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Nimmt ein von Behinderung bedrohter, behinderter oder schwerbehinderter Mensch oder ein Arbeitgeber unmittelbar Kontakt mit dem Integrationsfachdienst auf, erfolgt zunächst eine fachdienstliche Vorabklärung des Anliegens, der Zuständigkeit und der Kooperationsmöglichkeiten.
Dieser vorgelagerte Klärungsprozess ist Darstellungsgegenstand des nachfolgenden Kapitels Kapitels 3.1.1 Niederschwelliger Zugang (Kontaktphase) mit Bezug zu den individuellen Unterstützungsprozessen (siehe Kapitel Kapitel 3.2) und der Information und Beratung der Arbeitgeber (siehe Kapitel Kapitel 3.3).
Eine ggf. sich hieran gegebenenfalls anschließende qualifizierte Beratung des von Behinderung bedrohten, behinderten oder schwerbehinderten Menschen Qualifizierte Beratung ist Inhalt des Kapitels Kapitels 3.1.2.