Zum Ende der Metadaten springen
Zum Anfang der Metadaten

Sie zeigen eine alte Version dieser Seite an. Zeigen Sie die aktuelle Version an.

Unterschiede anzeigen Seitenhistorie anzeigen

« Vorherige Version anzeigen Version 8 Aktuelle »

Gemäß § 193 Absatz 1 SGB IX können die Integrationsfachdienste zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) durch Dritte beteiligt werden, indem sie die schwerbehinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln sowie die Arbeitgeber informieren und beraten.

Auf dieser Grundlage werden nachfolgend die individuellen Unterstützungsprozesse gegliedert vorgestellt:

  • 3.2.1 Sicherung

  • 3.2.2 Vermittlung

  • 3.2.3 Übergang WfbM – allgemeiner Arbeitsmarkt

  • 3.2.4 Übergang Schule-Beruf

  • 3.2.5 Aufgaben nach § 193 Absatz 2 SGB IX

  • 3.2.6 Regionale Sonderprogramme

Den Unterstützungsprozessen vorgelagert können der niederschwellige Zugang (Kontaktphase) und die qualifizierte Beratung sein (siehe Kapitel 3.1.1 bzw. 3.1.2).

  • Keine Stichwörter