3.2.5.9 Ansprechpartner für Arbeitgeber und Leistungen abklären
.
Im Schwerpunkt Sicherung informiert und berät die IFD-Fachkraft im Einzelfall Arbeitgeber über die einschlägigen Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben des LVR-Inklusionsamtes bzw. des LWL-Inklusionsamtes Arbeit sowie über die vorrangigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Zuständigkeit der Rehabilitationsträger und klärt diese bei vorliegendem Bedarf der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers mit dem zuständigen Leistungsträger ab.
Verwiesen wird hierzu auf die übergeordneten Anforderungen und Umsetzungshilfen dieses Kapitels.
Zur ersten Einordnung der möglichen Zuständigkeit eines Leistungsträgers orientiert sich die IFD-Fachkraft an folgenden Ausgangslagen:
Betriebliche Gründe: Modernisierung, Wegfall des alten Arbeitsplatzes und Umsetzung auf einen neuen Arbeitsplatz
Zuständigkeit: LVR-Inklusionsamt bzw. LWL-Inklusionsamt ArbeitGründe in der Person: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberwechsel des schwerbehinderten Menschen
Zuständigkeit: LVR-Inklusionsamt bzw. LWL-Inklusionsamt ArbeitGründe in der Person: Akutereignis (Erkrankung, Unfall), Verschlechterung des Gesundheitszustandes, drohende Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit
Zuständigkeit: Rehabilitationsträger
Eine weitergehende Konkretisierung der Zuständigkeit ermöglicht die Verwaltungsvereinbarung „Begleitende Hilfe – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.
Die IFD-Fachkraft berücksichtigt im Rahmen der Beratung im Einzelfall, dass der örtlich zuständigen Fachstelle für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben/im Berufsleben folgende Aufgabe übertragen ist:
Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsstellen mit behinderungsbedingt notwendigen technischen Arbeitshilfen.
Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe haben mit dem Budget für Arbeit – Aktion Inklusion gesetzliche und freiwillige Leistungen zur Unterstützung des Übergangs in Arbeit und Ausbildung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gebündelt.
Die IFD-Fachkraft berücksichtigt bei der Information und Beratung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Konkretisierung dieser Leistungen gemäß den aktuellen Richtlinien des zuständigen Landschaftsverbandes.
Im Schwerpunkt Vermittlung berücksichtigt die IFD-Fachkraft die relevanten Inhalte der übergeordneten Anforderungen und Umsetzungshilfen dieses Kapitels. Sie informiert und berät Arbeitgeber im Einzelfall über die einschlägigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Zuständigkeit der Rehabilitationsträger sowie über die Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben in der Zuständigkeit des LVR-Inklusionsamtes bzw. des LWL-Inklusionsamtes Arbeit und klärt diese bei vorliegendem Bedarf der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers mit dem zuständigen Leistungsträger ab.
Sofern der IFD durch einen Träger der Arbeitsvermittlung beauftragt wurde, informiert die IFD-Fachkraft des Weiteren über die einschlägigen Leistungen der Träger der Arbeitsvermittlung.
Einschlägige Leistungen der Rehabilitationsträger an Arbeitgeber sind gemäß § 50 SGB IX
Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen,
Eingliederungszuschüsse,
Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb und
teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung.
Einschlägige Leistungen der Träger der Arbeitsvermittlung sind gemäß dem SGB II und SGB III
Probebeschäftigung,
Arbeitshilfen,
Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen,
Zuschuss zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen.
Einschlägige Leistungen des LVR-Inklusionsamtes und des LWL-Inklusionsamtes Arbeit an Arbeitgeber sind gemäß § 185 Absatz 3 Nummer 2 SGB IX insbesondere
Geldleistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen,
Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren, bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (siehe hierzu auch § 155 SGB IX),
Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 151 Absatz 4 SGB IX gleichgestellt worden sind,
Leistungen für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde und
Leistungen zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit oder eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Ausbildung.
Die IFD-Fachkraft im Rheinland berücksichtigt bei der Leistungsabklärung, dass die oben genannten Zuschüsse des LVR-Inklusionsamtes im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung als gesetzliche Leistungen Bestandteil des Programms „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion“ sind (siehe Richtlinien Teil II).
Sie informiert und berät den Arbeitgeber im Einzelfall auch über die freiwilligen Leistungen des LVR-Inklusionsamtes, die im Programm „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion“ (siehe Richtlinien Teil II Aktion Inklusion) zur Verfügung stehen und klärt diese bei vorliegendem Bedarf des Arbeitsgebers ab.
Folgende Leistungen stehen gemäß § 1 der Richtlinien ausschließlich für besonders betroffene schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen im Sinne des § 192 Absätze 2 und 3 SGB IX zur Verfügung:
§ 3 Einstellungsprämie,
§ 4 Ausbildungsprämie.
Die IFD-Fachkraft in Westfalen-Lippe informiert und berät Arbeitgeber zu den Leistungsvoraussetzungen des LWL-Budgets für Arbeit. Diese beinhalten sowohl das gesetzliche Budget für Arbeit gemäß § 61 SGB IX als auch die ergänzenden flankierenden Leistungen (insbesondere an Werkstattalternativfälle).
Sie berücksichtigt hierbei, dass diese Leistungen gemäß § 1 der Richtlinien ausschließlich für besonders betroffene schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen im Sinne des § 192 Absätze 2 und 3 SGB IX zur Verfügung stehen.
Die IFD-Fachkraft im Schwerpunkt Übergang WfbM – allgemeiner Arbeitsmarkt informiert bei einem möglichen Übergang aus Beschäftigung einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt den potentiellen Arbeitgeber insbesondere über die fachlichen und finanziellen Leistungen des LVR-Budgets für Arbeit – Aktion Inklusion bzw. des LWL-Budgets für Arbeit als ein gemeinsames Programm der jeweiligen Fachbereiche Inklusionsamt und Sozialhilfe.
Sie informiert die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber darüber, dass die Leistungen aus den Programmen des Budgets für Arbeit von der/dem Beschäftigten beantragt und an den Betrieb abgetreten werden.
Im Rheinland informiert die IFD-Fachkraft bei einer Vermittlungsperspektive in eine geringfügige Beschäftigung den Arbeitgeber über die Leistungen des LVR-Programms „Beschäftigung als Zuverdienst“ (siehe Kapitel 3.2.3 Übergang WfbM-allgemeiner Arbeitsmarkt).
Die IFD-Fachkraft berücksichtigt im Rahmen ihrer Beratung, dass für Beschäftigte einer WfbM bzw. eines anderen Leitungsanbieters die gesetzlichen Leistungen
des Budgets für Arbeit nach § 61 SGB IX beim Übergang in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis,
des Budgets für Ausbildung nach § 61a SGB IX beim Übergang in eine betriebliche Ausbildung
zur Verfügung stehen können.
Die IFD-Fachkraft informiert den Arbeitgeber über die weiteren einschlägigen Leistungen des LVR-Inklusionsamtes bzw. des LWL-Inklusionsamtes Arbeit und des Rehabilitationsträgers und klärt diese bei vorliegendem Bedarf des Arbeitgebers mit dem zuständigen Leistungsträger ab (siehe oben).
Im Schwerpunkt Übergang Schule – Beruf berücksichtigt IFD-Fachkraft im Rahmen dieses Kapitels folgende Grundlagen der Landesinitiative KAoA-STAR:
Elementbeschreibung SBO 10.5 STAR – Übergangsbegleitung,
Konkretisierende Hinweise KAoA-STAR – Übergangsbegleitung.
Förderfähig auf Grundlage ergänzender freiwilliger Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe sind im Rheinland auf der Grundlage der Richtlinien zum LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion Schulabgängerinnen und Schulabgänger mit einer wesentlichen Behinderung und einer Schwerbehinderung, wenn diese ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Alternative zu einer anstehenden Aufnahme im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich gemäß § 57 SGB IX einer WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters beginnen (siehe § 1 der Richtlinien).
Die IFD-Fachkraft dokumentiert den Verlauf und das Ergebnis ihrer Beratung und Leistungsabklärung in KlifdWeb (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).
Weitere Beratungsinhalte der IFD-Fachkraft im Rheinland beim Vorliegen einer Sinnesbehinderung:
Bei Bedarf des Arbeitgebers an einem Kommunikationstraining sowie an mehr Informationen zum Thema „Gehörlosigkeit“ im Betrieb bzw. der Dienststelle informiert die IFD-Fachkraft über die Möglichkeit, dass das Kommunikationsseminar „KomBe-Schulung“ (KomBe = Kommunikation zwischen gehörlosen und hörenden Kollegen im Betrieb) beim LVR-Inklusionsamt beantragt werden kann.
Das LVR-Inklusionsamt hat im Rheinland eine zentrale Vermittlung für den Bedarf an Gebärdensprachdolmetscherinnen/Gebärdensprachdolmetscher- und Schriftdolmetscherinnen/Schriftdolmetscher-Einsätze eingerichtet. SUKO-Rheinland vermittelt diese für Einsätze im Arbeitsleben im Rheinland. Die IFD-Fachkraft informiert bei vorliegendem Bedarf und leitet den Suchauftrag weiter.
Die IFD-Fachkraft berücksichtigt, dass im Rahmen der Beschäftigung von Klientinnen/Klienten mit einer Sehbehinderung bzw. einer Hörbehinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt behinderungsspezifisch geschulte Jobcoachs als Beschäftigte des IFD Sehen bzw. des IFD Köln zur Nutzung zur Verfügung stehen. Sie informiert bei vorliegendem Bedarf über dieses Angebot, stimmt diese Leistung mit den Beteiligten ab und initiiert diese.
Neben der bestmöglichen Qualifizierung benötigt der sehbehinderte Mensch zumeist eine aufwendige Arbeitsplatzausstattung, um seine Seheinschränkung zu kompensieren. Da jeder Arbeitsplatz individuell anzupassen ist, vergehen vielfach mehrere Wochen oder Monate zwischen der Feststellung des Bedarfs und der letztendlichen Ausstattung. Um diese Lücke zu schließen, hat das LVR-Inklusionsamt das Berufsförderungswerk Düren bei der Einrichtung eines Pools für blinden- und sehbehindertenspezifische Hilfsmittel unterstützt. Die IFD-Fachkraft im Rheinland informiert bei vorliegendem Bedarf über dieses Angebot und klärt die Bereitstellung der Hilfsmittel mit den Beteiligten ab.
Weitere Beratungsinhalte der IFD-Fachkraft in Westfalen-Lippe beim Vorliegen einer Sinnesbehinderung:
Für Menschen mit Sehbehinderung steht neben der Beratung und Unterstützung durch die geschulten IFD-Fachkräfte ein Beratungszentrum zur Feststellung des funktionalen Sehvermögens sowie einer neutralen Hilfsmittelberatung zur Verfügung. Angesiedelt ist dieses beim LWL-Berufsbildungswerk für blinde und sehbehinderte Menschen in Soest.
Bei Bedarf können auch kurzfristig Hilfsmittel aus dem Hilfsmittelpool ausgeliehen und in der Handhabung der Hilfsmittel Schulungen durchgeführt werden. Individuelle Schulungen in Standardsoftware am Arbeitsplatz können ebenso durch die Schulungskräfte aus dem Beratungszentrum erbracht werden. Die IFD-Fachkräfte informieren Arbeitgeber über diese Leistungen und beauftragen nach Erfordernis.
Das LWL-Inklusionsamt Arbeit hat in Westfalen-Lippe eine zentrale Vermittlung für Bedarf an Gebärdensprachdolmetscherinnen/Gebärdensprachdolmetscher- und Schriftdolmetscherinnen/Schriftdolmetscher-Einsätzen eingerichtet. Die SIKA vermittelt diese für Einsätze im Arbeitsleben in Westfalen Lippe. Die IFD-Fachkraft informiert bei vorliegendem Bedarf die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und leitet den Suchauftrag weiter.
Wie alle IFD-Fachkräfte, die im Bereich der Arbeitsplatzsicherung tätig sind, informieren auch die IFD-Fachkräfte Sinnesbehinderung die Arbeitgeber zu den Auswirkungen der Behinderung. In diesem Zusammenhang werden im Fachdienst Hören auch spezielle Kolleginnen- und Kollegenseminare angeboten. Dabei laden gehörlose Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer hörende Vorgesetzte und Kolleginnen und Kollegen ein, um gemeinsam mit diesen die innerbetriebliche Kommunikation zu reflektieren und zu verbessern.
Auch bedarfsgerechte Jobcoachings im Kontext der Beschäftigung von Menschen mit Sinnesbehinderung werden durch die IFD-Fachkräfte vorbereitet und begleitet.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
.
Übergeordnete Umsetzungshilfen:
Verwaltungsvereinbarung Begleitende Hilfe – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Stand: 11. Dezember 2019
Dokumente des LVR:
Richtlinien zum LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion, Stand: Dezember 2021
Dokumente des LWL:
LWL-Budget für Arbeit, Förderrichtlinien mit Durchführungshinweisen für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2022
- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.