3.4.2 Sachverhaltsermittlung

Begründende Verpflichtung

§ 193 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

.

Übergeordnete Anforderungen

Das Integrationsamt bzw. der Rehabilitationsträger kann im Rahmen seiner Verwaltungsverfahren den Integrationsfachdienst §§ 192 ff. SGB IX beteiligen.

Wie bereits in Kapitel 3.4 dargestellt, können die vorgenannten Leistungsträger den Integrationsfachdienst als Sachverständigen einschalten und schriftliche Äußerungen einholen.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

.

Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Als beteiligter Sachverständiger vermittelt der Integrationsfachdienst der Behörde das ihr fehlende Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen, zieht aus den Tatsachen konkrete Schlüsse oder vermittelt ihr die Kenntnis von Erfahrungssätzen.

Im Rahmen seiner Beteiligung als Experte berücksichtigt der Integrationsfachdienst bei vorliegender Sachkunde insbesondere folgende Verfahrensgrundsätze:

  • Der Integrationsfachdienst führt die notwendigen Sachverhaltsermittlungen selbst durch.

  • Der Integrationsfachdienst protokolliert seine Ergebnisse und sonstigen Tatsachenfeststellungen selbst, ohne sie zuvor mit Dritten zu erörtern.

  • Die Aufzeichnungen des Integrationsfachdienstes erhält nicht der schwerbehinderte Mensch bzw. der Arbeitgeber, sondern die beauftragende Behörde; diese entscheidet über die Information des schwerbehinderten Menschen bzw. des Arbeitgebers.

Die eigenständige Sachverhaltsermittlung des Integrationsfachdienstes wäre in höchstem Maße berührt, wenn z. B. eine Protokollfertigung durch den Arbeitgeber erfolgt und der Integrationsfachdienst lediglich (mit)unterzeichnet. Für die Verwertbarkeit der Aussagen des Integrationsfachdienstes kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich eine unzulässige Beeinflussung stattgefunden hat; es darf aus der Perspektive eines Dritten kein Grund vorliegen, der Misstrauen gegen die unparteiische Ausübung der Sachverständigentätigkeit rechtfertigt.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.