3.2.5.3 Begleitung der betrieblichen Ausbildung

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Länderspezifische Anforderungen

Die Begleitung durch den Integrationsfachdienst kann bereits bis zu drei Monate vor dem Beginn der Ausbildung aufgenommen werden, wenn der schwerbehinderte Mensch und/ oder der Ausbildungsbetrieb Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen benötigen, damit zum Start der Ausbildung alle Hilfen geklärt und vorhanden sind. Voraussetzung ist, dass ein unterzeichneter Ausbildungsvertrag vorliegt oder der künftige Ausbildungsbetrieb den Abschluss des Ausbildungsvertrages schriftlich zusichert.

Weitere Ausnahmen sind vorab mit der IFD-Koordination beim Integrationsamt abzuklären.

  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.