Im Rahmen der Kernprozesse kann der Integrationsfachdienst im Auftrag der Leistungsträger folgende Aufgaben nach § 193 Absatz 2 SGB IX § 193 Absatz 2 SGB IX wahrnehmen.
Diese sind in den nachfolgend aufgeführten Kapiteln dargestellt:pagetree
3.2.5.1 Erstellung individueller Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofile
3.2.5.2 Unterstützung bei der Berufsorientierung und Berufsberatung in Schulen
3.2.5.7 Information der Mitarbeitenden über Art und Auswirkungen der Behinderung
3.2.5.9 Ansprechpartner für Arbeitgeber und Leistungen abklären
3.2.5.10 Klärung der Leistungen für schwerbehinderte Menschen