Versionen im Vergleich

Schlüssel

  • Diese Zeile wurde hinzugefügt.
  • Diese Zeile wurde entfernt.
  • Formatierung wurde geändert.

Gemäß § 193 Abs. 1 SGB IX § 193 Absatz 1 SGB IX können die Integrationsfachdienste zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) durch Dritte beteiligt werden, indem sie die schwerbehinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln sowie die Arbeitgeber informieren und beraten.

Auf dieser Grundlage werden nachfolgend die individuellen Unterstützungsprozesse gegliedert vorgestellt: Seitenhierarchieroot@selfstartDepth1

Den Unterstützungsprozessen vorgelagert können der niederschwellige Zugang (Kontaktphase) und die qualifizierte Beratung sein (siehe Kapitel 3.1.1 bzw. 3.1.2 ).