3.2.5.8 Psychosoziale Betreuung und Krisenintervention

Begründende Verpflichtung

§ 193 Absatz 2 Nummer 8 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Zur Krisenprävention müssen krisenhafte Konflikte identifiziert, bisherige Lösungsversuche reflektiert und Bewältigungsverhalten analysiert werden. Es sollten neue Ressourcen gefunden und das Bewältigungsverhalten modifiziert, gegebenenfalls eine weiterführende Beratung bzw. Therapie empfohlen werden.
Krisensituationen erfordern in der Regel eine nachgehende Beratung. Es ist daher eine genaue Dokumentation als Ansatzpunkt für eine Aufarbeitung und Krisenprävention notwendig.
Eine exakte Dokumentation der einzelnen Schritte der Krisenintervention ist auch zur rechtlichen Absicherung erforderlich.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.